Energiepreisbremsen

Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom.
Das Entlastungspaket der Bundesregierung.

Die Bundesregierung will Haushalte und Unternehmen in Deutschland gegen steigende Energiekosten schützen. Die Entlastung erfolgt in zwei Stufen: mit einer einmaligen Soforthilfe im Dezember 2022 und Energiepreisbremsen für Gas, Wärme und Strom, die ab März 2023 greifen sollen.

Gas und Wärme:
Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen anspruchsberechtigt ist

Grundsätzlich ist jeder Letztverbraucher anspruchsberechtigt. Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz unterscheidet in der Sparte Erdgas zwischen zwei Gruppen: Gruppe 1 – Melden Sie uns Ihren Anspruch!

Anspruchsberechtigt sind demnach:

  1. SLP-Kunden* unabhängig vom Jahresverbrauch
  2. RLM-Kunden bis zu 1.500 MWh Jahresverbrauch
  3. RLM-Kunden unabhängig vom Jahresverbrauch, die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
  4. RLM-Kunden unabhängig vom Jahresverbrauch, sofern sie eine der folgenden Einrichtungen sind:
    a. zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätte, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
    b. Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (aber: keine Krankenhäuser!), Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter bzw. Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2des 9. Buches Sozialgesetzbuch

RLM-Kunden der Gruppe 1 sind verpflichtet, dem Erdgaslieferanten in Textform mitteilen, dass sie die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach § 3 Abs. 1 EWPBG erfüllen (§ 3 Abs. 2 EWPBG). Dies ist entbehrlich, wenn Sie uns dies bereits im Rahmen der Dezember-Soforthilfe mitgeteilt haben (siehe unser Schreiben vom November 2022). Haben Sie zwischenzeitlich den Lieferanten gewechselt, so ist die Erklärung der Anspruchsberechtigung erneut an den neuen Lieferanten zu schicken.

Wenn Sie Ihr Unternehmen dieser Gruppe 1 zuordnen und die Erklärung zum Vorliegen der Anspruchsberechtigung bislang noch nicht abgegeben haben, senden Sie uns die Erklärung zu Ihrer Anspruchsberechtigung nach § 3 Abs. 1 EWPBG bitte per E-Mail an geschaeftskunde@sw-kassel.de.

Wichtig: Nur bei Vorliegen der Erklärung der Anspruchsberechtigung können wir Ihr Unternehmen für die Erdgaspreisbremse berücksichtigen

Gruppe 2 – Preisbremsen greifen automatisch für

  1. RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Mio. kWh an der jeweiligen Entnahmestelle, sofern sie leitungsgebundenes Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen und keinen Anspruch auf eine Entlastung gemäß § 3 Abs. 1 EWPBG haben oder
  2. zugelassene Krankenhäuser oder
  3. Betreiber einer KWK-Anlage nach § 2 Nr. 13 u. 14 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Wenn Sie Ihr Unternehmen der Gruppe 2 zuordnen, ist eine Erklärung zum Vorliegen der Voraussetzungen für Ihre Anspruchsberechtigung nicht erforderlich.

Sind Sie Betreiber einer KWK-Anlage nach § 2 Ziffern 13 und 14 KWKG, beachten Sie bitte folgendes:

Die der Ermittlung des Entlastungskontigents zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases ist zu reduzieren um die in § 10   Abs. 4 Ziffern 1–3 EWPBG genannten Mengen. Über diese Mengen haben Sie uns in Textform bis 01.03.2023 oder, falls der Anspruch später entsteht, unverzüglich zu informieren (§ 10 Abs. 4 S. 3 EWPBG). Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, trägt die zugrunde zulegende Jahresverbrauchsmenge des leitungsbezogenen Erdgases null (§ 10 Abs. 4 S. 5 EWPBG).

Beachten Sie die Höchstgrenzen

Unternehmen, die in der jeweiligen Sparte (Gas/Wärme/Strom) über alle Entnahmestellen hinweg mit Entlastungsbeträgen von mehr als 150.000 €/Monat rechnen, sind zur Mitteilungspflicht gegenüber dem Energielieferanten verpflichtet. Dies erfolgt über eine Selbsterklärung, die spätestens zum 31. März 2023 oder unverzüglich, sofern die jeweiligen Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, einzureichen ist.

Bitte füllen Sie die Selbsterklärung mit den notwendigen Informationen aus und senden sie unterschrieben (als eingescanntes Dokument) an geschaeftskunde@sw-kassel.de zu.

Haben Sie Fragen zu den Höchstgrenzen: Antworten finden Sie hier in den FAQ des BMWK.

Darüber hinaus sind weitere gesetzliche Mitteilungspflichten gemäß § 22 EWPBG bzw. § 30 StromPBG zu beachten.

 

FRAGEN UND ANTWORTEN


Gaskunden (SLP & RLM)

Anspruchsberechtigt sind folgende Letztverbraucher:

  1. SLP-Kunden* unabhängig vom Jahresverbrauch
  2. RLM-Kunden bis zu 1.500 MWh Jahresverbrauch
  3. RLM-Kunden** unabhängig vom Jahresverbrauch, die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum (z. B. Wohnungsbaugesellschaften) oder als Wohnungseigentümergemeinschaft beziehen
  4. RLM-Kunden** unabhängig vom Jahresverbrauch, sofern sie eine der folgenden Einrichtungen sind:
    a. Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
    b. staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs
    c. Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (aber: keine Krankenhäuser!), Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter

*/**Wichtige Hinweise:
* Bei letztverbrauchenden SLP-Kunden im Sinne von § 3 Nr. 25 EnWG muss die Energie für den eigenen Verbrauch gekauft werden.
**Anspruchsberechtigte RLM-Kunden müssen dem Erdgaslieferanten zur Klärung ihrer Berechtigung spätestens bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (also per E-Mail oder Brief) mitteilen, dass die Voraussetzungen für den Leistungsbezug vorliegen. Sofern sie die Berechtigung nicht nachweisen, erhalten sie auch keine automatische Entlastung!

Ausgeschlossen von der Soforthilfezahlung sind folgende Kundengruppen:

  1. RLM-Kunden, deren Jahresverbrauch mehr als 1.500 MWh beträgt, und die nicht unabhängig vom Jahresverbrauch anspruchsberechtigt sind
  2. Gaslieferungen für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen
  3. Krankenhäuser (RLM-Kunde)

Die Höhe des Entlastungsanspruches wird bei SLP-Kunden folgendermaßen berechnet:

(1/12 * Jahresverbrauch zum geltenden Bruttopreis am 1.12.2022) + Bruttogrundpreis für den Monat Dezember

Für die Ermittlung des Jahresverbrauchs ist auf die Jahresverbrauchsprognose des Vertriebs für den Monat September 2022 (zwingend!) zurückzugreifen.

Bei RLM-Kunden berechnet sie sich wie folgt:

(1/12 * gemessene Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zum geltenden Bruttopreis am 1.12.2022) + Leistungspreis/Grundpreis (brutto) für den Monat Dezember

Für Entnahmestellen, für die nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, wird ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs zugrunde gelegt.

Zugrunde gelegt wird ein Zwölftel der abgerechneten Jahresmenge der letzten vollständigen Abrechnungsperiode. Erfolgte zum 30.09.2022 oder später eine Endabrechnung wird auf die abgerechnete Menge der Vorperiode zurückgegriffen. Liegt keine Jahresverbrauchsprognose des Energieversorgers vor, kann alternativ die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers herangezogen werden.

Bei SLP-Kunden wird der Verbrauch vom Dezember 2022 Anfang Januar 2023 abgerechnet. Die Differenz zwischen dem abgerechneten Verbrauch im Dezember 2022 und dem berechneten Entlastungsbetrag ((1/12 * Jahresverbrauch zum geltenden Bruttopreis am 1.12.2022) + Bruttogrundpreis für den Monat Dezember) wird in Rechnung gestellt bzw. gutgeschrieben.

Bei anspruchsberechtigten RLM-Kunden wird der Verbrauch vom Dezember 2022 ebenfalls Anfang Januar 2023 abgerechnet. Die Differenz zwischen dem abgerechneten Verbrauch im Dezember 2022 und dem berechneten Entlastungsbetrag ((1/12 * gemessene Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zum geltenden Preis (brutto) am 1.12.2022) + Leistungspreis/Grundpreis (brutto) für den Monat Dezember) wird in Rechnung gestellt bzw. gutgeschrieben.

Nein. Es darf keine Verrechnung mit weiteren offenen Forderungen erfolgen.

Teilen Sie uns Ihren Anspruch schnellstmöglich in Schriftform mit – spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Senden Sie uns dazu die ausgefüllte Eigenerklärung Gas per E-Mail an geschaeftskunde@sw-kassel.de oder per Brief an Städtische Werke AG, Bereich MV, Königstor 3-13, 34117 Kassel.

Gemeinnützige Vereine mit Sitz in Hessen (in einigen Bereichen ist zusätzlich eine Dachverbandsmitgliedschaft zu beachten) können ab 1. März 2023 einen Antrag auf Ausgleichszahlungen für ihre Energiemehrkosten beantragen, wenn die Mehrkosten für Energie nachweislich mindestens 1.000 Euro betragen. Von diesen Mehrkosten werden 80 Prozent und höchstens 5.000 Euro erstattet.

Wärmekunden

Anspruch auf die einmalige Entlastung haben:

  1. Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen, bis zu einem Jahresverbrauch von 1.500 MWh (Leitungsgebunden Wärmeversorgung & Contracting)
  2. Kunden, die die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen, unabhängig vom Jahresverbrauch
  3. Entnahmestellen einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, unabhängig vom Jahresverbrauch

Ausgeschlossen von der Entlastung sind Kunden, deren Jahresverbrauch mehr als 1.500 MWh beträgt und die nicht unabhängig vom Jahresverbrauch anspruchsberechtigt sind.

Der Entlastungsbetrag besteht gemäß § 4 Abs. 3 EWSG in Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20 Prozent.

Ist der Kunde zur Zahlung eines nach einem anderen Verfahren ermittelten Abschlags verpflichtet, wird ein entsprechender monatlicher Durchschnitt gebildet. Dieser ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate.

Sind mit der Durchschnittsbildung jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen nicht angemessen berücksichtigt, dann ist der Abschlag heranzuziehen, den vergleichbare Kunden zahlen.

Bei Kunden, die monatlich abgerechnet werden, berechnet sich der Entlastungsbetrag anhand eines Zwölftel des Jahresgrundpreises und eines Zwölftels des Durchschnittsverbrauchs in der letzten Abrechnungsperiode oder im letzten Jahr multipliziert mit dem Arbeitspreis aus September 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20 Prozent.

Gemäß § 4 Abs. 1 hat die Entlastungszahlung bis zum 31. Dezember 2022 zu erfolgen. Diese wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen.

Nein. Es darf keine Verrechnung mit weiteren offenen Forderungen erfolgen.

Teilen Sie uns Ihren Anspruch schnellstmöglich in Schriftform mit – spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2022. Senden Sie uns dazu die ausgefüllte Eigenerklärung Wärme per E-Mail an geschaeftskunde@sw-kassel.de oder per Brief an Städtische Werke AG, Bereich MV, Königstor 3-13, 34117 Kassel.