Die Entlastung bei den Energiepreisen erfolgt in zwei Stufen
Ende 2022 wurde mit der sogenannten Soforthilfe (Dezemberhilfe) etwa ein Zwölftel einer jeden Jahresrechnung durch den Staat übernommen. Diese Regelung galt nur für Gas- und Wärmekunden.
In der zweiten Stufe greifen dann die Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen, die voraussichtlich bis zum Jahresende 2023 gelten werden (eine Verlängerung bis Ende April 2024 ist möglich, aber noch nicht entschieden).
Hier gelten je Anspruchsgruppe unterschiedliche Entlastungskontingente und Entlastungshöhen.
Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen anspruchsberechtigt ist
Grundsätzlich ist jeder Letztverbraucher anspruchsberechtigt, mit einigen wenigen Ausnahmen. Die Preisbremsengesetze unterscheiden bei den verschiedenen Sparten in unterschiedliche Anspruchsgruppen, die bei der Entlastung unterschiedlich behandelt werden: Je Anspruchsgruppe werden unterschiedliche Entlastungskontingente und Referenzpreise für die Ermittlung der individuellen Entlastung zugrunde gelegt. Im Folgenden finden Sie je Sparte die wesentlichen Regelungen zu den verschiedenen Anspruchsgruppen:
Gas
In der Sparte Erdgas wird zwischen zwei Gruppen unterschieden:
Anspruchsberechtigt nach Gruppe 1 sind:
- SLP-Kunden unabhängig vom Jahresverbrauch (mit Ausnahme von Krankenhäusern)
- RLM-Kunden bis zu 1.500 MWh Jahresverbrauch
- RLM-Kunden unabhängig vom Jahresverbrauch, die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
- RLM-Kunden unabhängig vom Jahresverbrauch, sofern sie eine der folgenden Einrichtungen sind:
a. zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätte, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
b. Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (aber: keine Krankenhäuser!), Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter bzw. Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des 9. Buches Sozialgesetzbuch
RLM-Kunden der Gruppe 1 sind verpflichtet, dem Erdgaslieferanten bis zum 31.03.2023 in Textform mitzuteilen, dass sie die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach § 3 Abs. 1 EWPBG erfüllen (§ 3 Abs. 2 EWPBG). Dies ist entbehrlich, wenn Sie uns dies bereits im Rahmen der Dezember-Soforthilfe mitgeteilt haben (siehe unser Schreiben vom November 2022). Haben Sie zwischenzeitlich den Lieferanten gewechselt, so ist die Erklärung der Anspruchsberechtigung erneut an den neuen Lieferanten zu schicken.
Wenn Sie Ihr Unternehmen der Gruppe 1 zuordnen und die Erklärung zum Vorliegen der Anspruchsberechtigung bislang noch nicht abgegeben haben, senden Sie uns die Erklärung zu Ihrer Anspruchsberechtigung nach § 3 Abs. 1 EWPBG bitte per E-Mail an geschaeftskunde@sw-kassel.de.
Wichtig: Nur bei Vorliegen der Erklärung der Anspruchsberechtigung können wir Ihr Unternehmen für die Erdgaspreisbremse berücksichtigen
Anspruchsberechtigt nach Gruppe 2 sind:
- RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Mio. kWh an der jeweiligen Entnahmestelle, sofern sie leitungsgebundenes Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen und keinen Anspruch auf eine Entlastung gemäß § 3 Abs. 1 EWPBG haben oder
- zugelassene Krankenhäuser oder
- Betreiber einer KWK-Anlage nach § 2 Nr. 13 u. 14 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Wenn Sie Ihr Unternehmen der Gruppe 2 zuordnen, ist eine Erklärung zum Vorliegen der Voraussetzungen für Ihre Anspruchsberechtigung nicht erforderlich.
Sind Sie Betreiber einer KWK-Anlage nach § 2 Ziffern 13 und 14 KWKG, beachten Sie bitte folgendes:
Die der Ermittlung des Entlastungskontigents zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases ist zu reduzieren um die in § 10 Abs. 4 Ziffern 1–3 EWPBG genannten Mengen. Über diese Mengen haben Sie uns in Textform bis 01.03.2023 oder, falls der Anspruch später entsteht, unverzüglich zu informieren (§ 10 Abs. 4 S. 3 EWPBG). Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, beträgt die zugrunde zulegende Jahresverbrauchsmenge des leitungsbezogenen Erdgases null (§ 10 Abs. 4 S. 5 EWPBG).
Wärme
Auch in der Sparte Wärme werden zwei Anspruchsgruppen unterschieden:
Gruppe 1:
- Kunden bis zu 1.500 MWh Jahresverbrauch
- Kunden unabhängig vom Jahresverbrauch,
- die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
- sofern sie eine der folgenden Einrichtungen sind:
a. zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätte, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
b. Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (aber: keine Krankenhäuser!), Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter bzw. Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des 9. Buches Sozialgesetzbuch
Gruppe 2
- Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500 MWh an der jeweiligen Entnahmestelle
- KWK-Anlagenbetreiber
- Krankenhäuser
Bei Wärme ist für keine der beiden Gruppen eine Anspruchsberechtigung dem jeweiligen Wärmelieferanten mitzuteilen.
Strom
In der Sparte Strom werden ebenfalls zwei Anspruchsgruppen unterschieden:
- Gruppe 1: Kunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30 MWh an der jeweiligen Entnahmestelle
- Gruppe 2: Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30 MWh an der jeweiligen Entnahmestelle
Auch bei Strom ist für keine der beiden Gruppen eine Anspruchsberechtigung dem jeweiligen Stromlieferanten mitzuteilen.
Berechnungsformel für Entlastungsbetrag:
(Vertragspreis - Referenzpreis) × Entlastungskontingent [kWh] / Anzahl Abschläge/Rechnungen
| Privat- und Gewerbekunden | Industrie |
Gas | 12 ct/kWh brutto | 7 ct/kWh netto |
Wärme | 9,5 ct/kWh brutto | 7,5 ct/kWh netto |
Dampf | 9 ct kWh netto | 9 ct kWh netto |
Strom | 40 ct/kWh brutto | 13 ct/kWh netto |
| Privat- und Gewerbekunden | Industrie |
Gas | 80% | 70% |
Wärme | 80% | 70% |
Dampf | 70% | 70% |
Strom | 80% | 70% |
Beachten Sie die Höchstgrenzen
Unternehmen, die in der jeweiligen Sparte (Gas/Wärme/Strom) über alle Entnahmestellen hinweg mit Entlastungsbeträgen von mehr als 150.000 €/Monat rechnen, sind zur Mitteilungspflicht gegenüber dem Energielieferanten verpflichtet. Dies erfolgt über eine Selbsterklärung, die spätestens zum 31. März 2023 oder unverzüglich, sofern die jeweiligen Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, einzureichen ist.
Liegt die Selbsterklärung nicht vor, dürfen wir den monatlichen Entlastungsbetrag von 150.000 € nicht überschreiten.
Unter dem folgenden Link finden Sie das relevante Selbsterklärungs-Dokument: gaswaermepreisbremse.pwc.de/assets/Vorlage_EWPBG_Selbsterklaerung.pdf
Bitte füllen Sie die Selbsterklärung mit den notwendigen Informationen aus und senden sie unterschrieben (als eingescanntes Dokument) an geschaeftskunde@sw-kassel.de zu.
Haben Sie Fragen zu den Höchstgrenzen: Antworten finden Sie hier in den FAQ des BMWK.
Darüber hinaus sind weitere gesetzliche Mitteilungspflichten gemäß § 22 EWPBG bzw. § 30 StromPBG zu beachten.