Energiepreisbremsen

Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom.
Das Entlastungspaket der Bundesregierung.

Mit der Gas-, Wärme- und Strompreisbremse möchte der Bund Privatpersonen und Unternehmen spürbar und unmittelbar entlasten. Es geht darum, die Energiepreise zu senken und sie für alle bezahlbar zu halten.

Die Entlastung bei den Energiepreisen erfolgt in zwei Stufen

Ende 2022 wurde mit der sogenannten Soforthilfe (Dezemberhilfe) etwa ein Zwölftel einer jeden Jahresrechnung durch den Staat übernommen. Diese Regelung galt nur für Gas- und Wärmekunden.

In der zweiten Stufe greifen dann die Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen, die voraussichtlich bis zum Jahresende 2023 gelten werden (eine Verlängerung bis Ende April 2024 ist möglich, aber noch nicht entschieden).

Hier gelten je Anspruchsgruppe unterschiedliche Entlastungskontingente und Entlastungshöhen.

Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen anspruchsberechtigt ist

Grundsätzlich ist jeder Letztverbraucher anspruchsberechtigt, mit einigen wenigen Ausnahmen. Die Preisbremsengesetze unterscheiden bei den verschiedenen Sparten in unterschiedliche Anspruchsgruppen, die bei der Entlastung unterschiedlich behandelt werden: Je Anspruchsgruppe werden unterschiedliche Entlastungskontingente und Referenzpreise für die Ermittlung der individuellen Entlastung zugrunde gelegt. Im Folgenden finden Sie je Sparte die wesentlichen Regelungen zu den verschiedenen Anspruchsgruppen:

Gas

In der Sparte Erdgas wird zwischen zwei Gruppen unterschieden:

Anspruchsberechtigt nach Gruppe 1 sind:

  • SLP-Kunden unabhängig vom Jahresverbrauch (mit Ausnahme von Krankenhäusern)
  • RLM-Kunden bis zu 1.500 MWh Jahresverbrauch
  • RLM-Kunden unabhängig vom Jahresverbrauch, die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
  • RLM-Kunden unabhängig vom Jahresverbrauch, sofern sie eine der folgenden Einrichtungen sind:
    a. zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätte, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
    b. Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (aber: keine Krankenhäuser!), Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter bzw. Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des 9. Buches Sozialgesetzbuch

RLM-Kunden der Gruppe 1 sind verpflichtet, dem Erdgaslieferanten bis zum 31.03.2023 in Textform mitzuteilen, dass sie die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung nach § 3 Abs. 1 EWPBG erfüllen (§ 3 Abs. 2 EWPBG). Dies ist entbehrlich, wenn Sie uns dies bereits im Rahmen der Dezember-Soforthilfe mitgeteilt haben (siehe unser Schreiben vom November 2022). Haben Sie zwischenzeitlich den Lieferanten gewechselt, so ist die Erklärung der Anspruchsberechtigung erneut an den neuen Lieferanten zu schicken.

Wenn Sie Ihr Unternehmen der Gruppe 1 zuordnen und die Erklärung zum Vorliegen der Anspruchsberechtigung bislang noch nicht abgegeben haben, senden Sie uns die Erklärung zu Ihrer Anspruchsberechtigung nach § 3 Abs. 1 EWPBG bitte per E-Mail an geschaeftskunde@sw-kassel.de.

Wichtig: Nur bei Vorliegen der Erklärung der Anspruchsberechtigung können wir Ihr Unternehmen für die Erdgaspreisbremse berücksichtigen

Anspruchsberechtigt nach Gruppe 2 sind:

  • RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Mio. kWh an der jeweiligen Entnahmestelle, sofern sie leitungsgebundenes Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen und keinen Anspruch auf eine Entlastung gemäß § 3 Abs. 1 EWPBG haben oder
  • zugelassene Krankenhäuser oder
  • Betreiber einer KWK-Anlage nach § 2 Nr. 13 u. 14 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Wenn Sie Ihr Unternehmen der Gruppe 2 zuordnen, ist eine Erklärung zum Vorliegen der Voraussetzungen für Ihre Anspruchsberechtigung nicht erforderlich.

Sind Sie Betreiber einer KWK-Anlage nach § 2 Ziffern 13 und 14 KWKG, beachten Sie bitte folgendes:

Die der Ermittlung des Entlastungskontigents zugrunde zu legende Jahresverbrauchsmenge des bezogenen leitungsgebundenen Erdgases ist zu reduzieren um die in § 10   Abs. 4 Ziffern 1–3 EWPBG genannten Mengen. Über diese Mengen haben Sie uns in Textform bis 01.03.2023 oder, falls der Anspruch später entsteht, unverzüglich zu informieren (§ 10 Abs. 4 S. 3 EWPBG). Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, beträgt die zugrunde zulegende Jahresverbrauchsmenge des leitungsbezogenen Erdgases null (§ 10 Abs. 4 S. 5 EWPBG).

Wärme

Auch in der Sparte Wärme werden zwei Anspruchsgruppen unterschieden:

Gruppe 1:

  • Kunden bis zu 1.500 MWh Jahresverbrauch
  • Kunden unabhängig vom Jahresverbrauch,
    • die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
    • sofern sie eine der folgenden Einrichtungen sind:
      a. zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätte, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
      b. Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (aber: keine Krankenhäuser!), Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter bzw. Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des 9. Buches Sozialgesetzbuch

Gruppe 2

  • Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500 MWh an der jeweiligen Entnahmestelle
  • KWK-Anlagenbetreiber
  • Krankenhäuser

Bei Wärme ist für keine der beiden Gruppen eine Anspruchsberechtigung dem jeweiligen Wärmelieferanten mitzuteilen.

Strom

In der Sparte Strom werden ebenfalls zwei Anspruchsgruppen unterschieden:

  • Gruppe 1: Kunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30 MWh an der jeweiligen Entnahmestelle
  • Gruppe 2: Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30 MWh an der jeweiligen Entnahmestelle

 

Auch bei Strom ist für keine der beiden Gruppen eine Anspruchsberechtigung dem jeweiligen Stromlieferanten mitzuteilen.

Berechnungsformel für Entlastungsbetrag:
(Vertragspreis - Referenzpreis) × Entlastungskontingent [kWh] / Anzahl Abschläge/Rechnungen

 Privat- und
Gewerbekunden
Industrie
Gas12 ct/kWh brutto7 ct/kWh netto
Wärme9,5 ct/kWh brutto7,5 ct/kWh netto
Dampf9 ct kWh netto9 ct kWh netto
Strom40 ct/kWh brutto13 ct/kWh netto
 Privat- und
Gewerbekunden
Industrie
Gas80%70%
Wärme80%70%
Dampf70%70%
Strom80%70%

Beachten Sie die Höchstgrenzen

Unternehmen, die in der jeweiligen Sparte (Gas/Wärme/Strom) über alle Entnahmestellen hinweg mit Entlastungsbeträgen von mehr als 150.000 €/Monat rechnen, sind zur Mitteilungspflicht gegenüber dem Energielieferanten verpflichtet. Dies erfolgt über eine Selbsterklärung, die spätestens zum 31. März 2023 oder unverzüglich, sofern die jeweiligen Informationen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen, einzureichen ist.

Liegt die Selbsterklärung nicht vor, dürfen wir den monatlichen Entlastungsbetrag von 150.000 € nicht überschreiten.

Unter dem folgenden Link finden Sie das relevante Selbsterklärungs-Dokument: gaswaermepreisbremse.pwc.de/assets/Vorlage_EWPBG_Selbsterklaerung.pdf

Bitte füllen Sie die Selbsterklärung mit den notwendigen Informationen aus und senden sie unterschrieben (als eingescanntes Dokument) an geschaeftskunde@sw-kassel.de zu.

Haben Sie Fragen zu den Höchstgrenzen: Antworten finden Sie hier in den FAQ des BMWK.

Darüber hinaus sind weitere gesetzliche Mitteilungspflichten gemäß § 22 EWPBG bzw. § 30 StromPBG zu beachten.

FRAGEN UND ANTWORTEN

Bei Netzentnahmestellen, die über das sog. standardisierte Lastprofil bilanziert werden, wird die aktuell vorliegenden Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers) für die Netzentnahmestelle zugrunde gelegt und durch zwölf geteilt.

Bei Netzentnahmestellen, die über eine sog. registrierende Leistungsmessung gemessen und bilanziert werden, wird die vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Netzentnahme des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle zugrunde gelegt und durch zwölf geteilt.

RLM-Kunden mit > 1,5 GWh-Jahresverbrauch werden im Rahmen der monatlichen Abrechnung seit Januar 2023 entlastet.
RLM-Kunden mit < 1,5 GWh-Jahresverbrauch werden im Rahmen der monatlichen Abrechnung seit März 2023 entlastet. Für den Monat März einmalig mit rückwirkender Entlastung für die Monate Januar und Februar.
SLP-Kunden werden zunächst mit angepassten monatlichen Abschlägen entlastet und im Rahmen der Schluss-/Turnusabrechnung abschließend entlastet.
Aufgrund der umfangreichen gesetzlichen Vorgaben und der notwendigen IT-Umstellung zur automatisierten Abwicklung der Preisbremsenvorgaben sind wir mit der Abrechnungserstellung aktuell im Rückstand.

RLM-Kunden werden im Rahmen der monatlichen Abrechnung seit März 2023 entlastet. Für den Monat März einmalig mit rückwirkender Entlastung für Januar und Februar.
SLP-Kunden werden zunächst mit angepassten monatlichen Abschlägen entlastet und im Rahmen der Schluss-/Turnusabrechnung abschließend entlastet.
Aufgrund der umfangreichen gesetzlichen Vorgaben und der notwendigen IT-Umstellung zur automatisierten Abwicklung der Preisbremsenvorgaben sind wir mit der Abrechnungserstellung aktuell im Rückstand.

Nur Gaskunden der Anspruchsgruppe 1, die die folgenden Kriterien erfüllen, müssen Ihren Anspruch bis spätestens 31. März 2023 Ihrem Lieferanten mitgeteilt haben:

  • RLM-Kunden bis zu 1.500 MWh Jahresverbrauch
  • RLM-Kunden unabhängig vom Jahresverbrauch, die das Erdgas weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen
  • RLM-Kunden unabhängig vom Jahresverbrauch, sofern sie eine der folgenden
  • Einrichtungen sind:
    a. zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätte, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
    b. Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation (aber: keine Krankenhäuser!), Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter bzw. Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2des 9. Buches Sozialgesetzbuch

Die Erklärung können Sie uns per E-Mail an geschaeftskunde@sw-kassel.de oder per Brief an
Städtische Werke AG, Bereich MV, Königstor 3-13, 34117 Kassel zukommen lassen.

Der Wettbewerb am Gasmarkt und Strommarkt ist hoch. Generell ist der deutsche Energiemarkt durch eine große Akteursvielfalt und hohe Wettbewerbsintensität geprägt. Im Durchschnitt konkurrieren in Deutschland in jedem Netzgebiet mehr als 100 Gasversorger und fast 150 Stromversorger um die Kunden. Die jeweiligen Preise und Konditionen der Anbieter sind transparent und leicht zugänglich. Dementsprechend können die Verbraucher unkompliziert einen Preisvergleich vornehmen und den Anbieter mit dem für sie besten Preis-Leistungs-Verhältnis auswählen. Daher kann es sich kein Versorger leisten, seine Preise nicht zu senken, wenn es möglich ist.

Gemeinnützige Vereine mit Sitz in Hessen (in einigen Bereichen ist zusätzlich eine Dachverbandsmitgliedschaft zu beachten) können ab 1. März 2023 einen Antrag auf Ausgleichszahlungen für ihre Energiemehrkosten beantragen, wenn die Mehrkosten für Energie nachweislich mindestens 1.000 Euro betragen. Von diesen Mehrkosten werden 80 Prozent und höchstens 5.000 Euro erstattet.

Nach der aktuellen gesetzlichen Regelung erfolgt die Entlastung bis einschließlich Dezember 2023. Eine verlängerte Entlastung bis April 2024 ist möglich, aber vom Gesetzgeber bisher nicht verabschiedet.

Grundsätzlich gelten die 2021 gemessenen Verbräuche als Basis für das Entlastungskontingent bzw. der prognostizierte Jahresverbrauch. Mit der Anpassungsnovelle zu den Preisbremsengesetzten wurde §37a EWPBG / §12b StromPBG eine umfassende Neuregelung ergänzt, mit dem Ziel eines Ausgleichs von Härtefällen. Betroffene Letztverbraucher können bei atypischen Minderverbräuchen im Jahr 2021 bei der Prüfbehörde einen Antrag auf zusätzlichen Entlastungsbetrag stellen.

Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung ausschließlich durch den Letztverbraucher und nicht durch den Versorger erfolgen kann. Die Antragstellung ist vom 1. bis 30. September 2023 möglich. Zum aktuellen Zeitpunkt ist die Prüfbehörde noch nicht benannt, dies soll aber in den nächsten Wochen erfolgen.