Veröffentlichungspflicht

Bericht der Städtische Werke AG nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 EEG-Belastungsausgleich im Jahr 2015

Elektrizitätsversorgungsunternehmen:
Städtische Werke AG
Königstor 3-13
34117 Kassel

Betriebsnummer des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (Stromlieferant) bei der Bundesnetzagentur: 20002449

1. Einleitung
Dieser Bericht dient gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Erneuerbare-EnergienGesetzes 2014 (EEG 2014), der die Berichtspflicht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 zum 1. August 2014 abgelöst hat, jeweils in Verbindung mit der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) der Erläuterung der nach § 8 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und §§ 34 ff. EEG 2009 bzw. EEG 2012 ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen im vorstehend genannten Berichtsjahr. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2014 verpflichtet, einen entsprechenden Bericht auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

2. Systematik des EEG
Die nachfolgend dargestellten Regelungen geben den Rechtsrahmen wieder, der für das Berichtsjahr 2015 gegolten hat, insbesondere den Rechtsrahmen nach dem EEG 2009 bzw. EEG 2012. Diese Rechtslage hat sich mit Wirkung ab dem 1. August 2014 teilweise durch das EEG 2014 geändert, insbesondere hinsichtlich der Nummerierung der Paragraphen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2009 bzw. EEG 2012 sind diejenigen Netzbetreiber, deren Netz gesamtwirtschaftlich und technisch am günstigsten zu der betreffenden EEG-Anlage gelegen ist, verpflichtet, diese EEGAnlage an ihr Netz anzuschließen und den vom Anlagenbetreiber angebotenen Strom aus dieser Anlage abzunehmen. Dieser Strom unterliegt darüber hinaus bei bestimmten EEG-Anlagen gemäß § 16 Abs. 1 i.V. mit §§ 23 bis 33 EEG 2009 bzw. EEG 2012 sowie den Vergütungsregelungen der entsprechenden Vorgängerfassungen des EEG 2009 einer Vergütungspflicht mit gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen. Außerdem sind Netzbetreiber ab dem 1. Januar 2012 auch in bestimmten Fällen verpflichtet, für Strom aus diesen Anlagen, der vom Anlagenbetreiber an einen Dritten verkauft worden ist, eine Prämie an den Anlagenbetreiber zu zahlen („Marktprämie“, § 33g i.V. mit Anlage 4 EEG 2012).

Der Netzbetreiber, in dessen Netz die betreffende EEG-Anlage einspeist, ist gemäß §§ 34 und 35 EEG 2009 bzw. EEG 2012 verpflichtet, den eingespeisten 2 und angekauften sowie dem Anlagenbetreiber nach den Vergütungsregelungen des EEG 2012, EEG 2009, EEG 2004 bzw. EEG 2000 vergüteten Strom an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber weiterzuverkaufen. Von den Vergütungen waren gemäß § 35 Abs. 2 EEG 2009 die nach § 18 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ermittelten vermiedenen Netzentgelte in Abzug zu bringen. Ab dem Jahre 2012 sind Netzbetreiber stattdessen nach § 35 Abs. 2 EEG 2012 verpflichtet, vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung, die nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StromNEV nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 18 Abs. 2 und 3 StromNEV ermittelt worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszuzahlen. Die Zahlungen der Übertragungsnetzbetreiber an die Verteilungsnetzbetreiber nach § 35 Abs. 1 und Abs. 1a EEG 2012 sowie der Verteilungsnetzbetreiber an die Übertragungsnetzbetreiber nach § 35 Abs. 2 EEG 2012 sind zu saldieren (§ 35 Abs. 3 EEG 2012). Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln gemäß § 36 EEG 2009 bzw. 2012 daraufhin für jedes Kalenderjahr die Strommenge, die sie nach § 34 EEG 2009 bzw. 2012 von nachgelagerten Netzbetreibern oder nach § 8 Abs. 1 und 2 EEG 2009 bzw. 2012 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 EEG 2009 bzw. 2012 von Betreibern von direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen EEG-Anlagen abgenommen und vergütet haben. Außerdem stellen sie den Anteil dieser Strommenge an der gesamten Strommenge fest, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Stromlieferanten) im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im betreffenden Kalenderjahr an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher geliefert haben. Hat ein Übertragungsnetzbetreiber größere Mengen an EEG-Strom abzunehmen, als es dem durchschnittlichen Anteil der gesamten EEG-Strommengen - verglichen mit den v. g. an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strommengen - entspricht, hat er gemäß § 36 EEG 2009 bzw. 2012 einen entsprechenden Ausgleichsanspruch gegenüber den jeweils anderen Übertragungsnetzbetreibern. Gleiches gilt hinsichtlich der von den Übertragungsnetzbetreibern an nachgelagerte Netzbetreiber oder Betreiber von direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen EEG-Anlagen gezahlten Einspeisungsvergütungen und Prämien, soweit der Durchschnitt der von diesem Übertragungsnetzbetreiber gezahlten Einspeisungsvergütungen und Prämien nach den Vergütungsregelungen des EEG 2012, 2009, 2004 und 2000 den Durchschnitt der von allen Übertragungsnetzbetreibern gezahlten EEGEinspeisungsvergütungen übersteigt. Hierbei haben die Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 43 Abs. 3, 2. Halbsatz, EEG 2009 bzw. EEG 2012 darüber hinaus diejenigen Strommengen aus dem EEG-Belastungsausgleich bzw. die EEG-Umlagen zu berücksichtigen, die die jeweiligen Stromlieferanten aufgrund entsprechender Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im betreffenden Kalenderjahr nicht an diejenigen Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher abgeben konnten, die die „Härtefallregelung“ der §§ 40 ff. EEG 2009 bzw. EEG 2012 in Anspruch nehmen konnten. Die Übertragungsnetzbetreiber sind seit dem 1. Januar 2010 außerdem verpflichtet, die ihnen im Rahmen des EEG-Belastungsausgleichs nach den §§ 34 3 bis 36 EEG 2009 bzw. 2012 zugewiesenen EEG-Strommengen und –Vergütungen gemäß und nach Maßgabe der Vorgaben des EEG 2009 und 2012, der Ausgleichsmechanismusverordnung (AusglMechV) und der Ausgleichsmechanismusausführungsverordnung (AusglMechAV) zu vermarkten.

Im Gegenzug können die Übertragungsnetzbetreiber von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern und für die sie regelverantwortlich sind, gemäß § 3 Abs. 1 AusglMechV bzw. § 37 Abs. 2 ff. EEG 2012 anteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen in Form der „EEG-Umlage“ verlangen. Die „EEG-Umlage“ berechnet sich gemäß den Vorgaben nach § 3 AusglMechV und wird von den Übertragungsnetzbetreibern gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AusglMechV veröffentlicht. Diese finanzielle Inanspruchnahme der Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat zum 1. Januar 2010 grundsätzlich die bisherige Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 abgelöst, von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber Strom aus dem EEG-Belastungsausgleich abzunehmen. Die Menge des von ihnen abzunehmenden Stroms bemaß sich hierbei bislang einerseits nach der Strommenge, die das betreffende Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Lieferant innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher abgegeben hatte, und andererseits nach der bundesweit einheitlichen EEG-Belastungsausgleichsquote. Die Höhe der Vergütung für diese Strommenge entsprach der bundesweit einheitlichen Durchschnittsvergütung des EEG Belastungsausgleichs. Allerdings sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 12 AusglMechV 2010 für Strommengen und Vergütungszahlungen, die sich aus den Abrechnungen nach § 37 Absatz 4 EEG 2009 für die Kalenderjahre 2008 und 2009 als „Korrekturmengen“ ergeben, weiterhin verpflichtet, Strom aus dem EEG-Belastungsausgleich von den Übertragungsnetzbetreibern abzunehmen und diesen gemäß den Vorgaben von § 37 Abs. 1 EEG 2009 zu vergüten. Diese Verpflichtung tritt insoweit neben die Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 und 3 EEG 2012 i.V. mit § 3 AusglMechV.

3. Erläuterungen zu den Daten, die die Städtische Werke AG im Berichtsjahr dem Übertragungsnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben

Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nach § 49 EEG 2009 bzw. EEG 2012 verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr hinsichtlich der von ihnen an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Elektrizitätsmenge vorzulegen. Eine entsprechende Verpflichtung haben die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch nach § 51 Abs. 1 EEG 2009 bzw. EEG 2012 gegenüber der Bundesnetzagentur. Die Städtische Werke AG haben dieser Verpflichtung entsprochen. Folgende Daten wurden mitgeteilt:

Stromabgabe an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher im Jahr 2015:

Übertragungsnetzbetreiber / Absatzmenge in kWh
Amprion GmbH 215.745.626
TenneT TSO GmbH 742.089.773
TransnetBW 36.485.043
50Hertz Transmission GmbH 41.143.540
Gesamt 1.035.463.982

Dieser Betrag der Strommenge wurde vom Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer der Städtische Werke AG gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber testiert.

Grundlage für die Angabe der Stromabgabe an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher sind die von den Netzbetreibern ermittelten und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des jeweiligen Lieferanten-Rahmenvertrages übermittelten Daten zum Strombezug des jeweiligen Letztverbrauchers.

Die von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichte „EEG-Umlage“ betrug für das Kalenderjahr 2015 6,170 Cent/kWh. Unter Berücksichtigung des Stromabsatzes der Städtische Werke AG an Letztverbraucher im Allgemeinen und an Letztverbraucher, deren Anteil an der zu zahlenden „EEG-Umlage“ im Rahmen der „besonderen Ausgleichsregelung“ nach §§ 40 ff. EEG 2009 i. V. mit § 6 AusglMechV bzw. nach §§ 40 ff. EEG 2012 durch Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt wurde, beträgt der Gesamtbetrag der an die Übertragungsnetzbetreiber zu zahlenden „EEG-Umlage“ für dieses Berichtsjahr i. H. v. 56.904.667 Euro.

4. Weitere Unterlagen
Die Berichte der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 bzw. EEG 2012 können für das betreffende Kalenderjahr unter nachfolgenden Internetadressen eingesehen werden:



Amprion GmbH: http://www.amprion.net/
TransnetBW GmbH: http://www.transnetbw.de/
TenneT TSO GmbH: http://www.tennet.eu/de/home.html
50Hertz Transmission GmbH: http://www.50hertz.com/de/



Die testierten Zahlen des EEG-Belastungsausgleichs sowie die von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichte „EEG-Umlage“ für das Kalenderjahr 2014 stehen darüber hinaus auf folgenden Internet-Seiten zur Verfügung: Informationen der vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber zum EEG auf der gemeinsamen Internetseite:


http://www.netztransparenz.de/de/index.htm

sowie BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.:

http://www.bdew.de/

 (in der Rubrik „Energie / Energienetze und Regulierung / Netzwirtschaft/Netzzugang /EEG/KWK-G“)

Weitere Informationen über die Datenmeldungen nach §§ 45 ff. EEG 2009 bzw. 2012 können auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter folgendem Link bezogen werden:



http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Sachgebiete/Elektrizitaet undGas/Unternehmen_Institutionen/ErneuerbareEnergien/Datenerhebung _EEG/Datenerhebung_EEG-node.html




Städtische Werke AG, Kassel

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