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Häufige Fragen

Wenn Sie eine allgemeine Frage haben, lohnt sich der Blick in die Liste der häufigen Fragen. Hier haben wir alle die Fragestellungen zusammengefasst, die viele unserer Kunden beschäftigen. Sollte ihr Thema nicht dabei sein, beantworten wir Ihre Frage natürlich auch gern persönlich – im Kundenzentrum, am Telefon oder per Mail. Ganz so, wie Sie es wünschen. 

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Strom, Gas & Fernwärme

Seit 2021 werden für das Heizen mit Öl oder Erdgas zusätzliche CO2-Kosten erhoben. Bisher konnten Vermieter diese komplett auf Ihre Mieter umlegen. Mit dem neuen CO2-Kostenaufteilungsgesetz (kurz CO2KostAufG) werden Vermieter nun stärker an den Co2-Kosten beteiligt.

Da Mieter keinen Einfluss auf den energetischen Zustand eines Wohngebäudes haben, gilt ein Stufenmodell: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes ist, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieter. Nur sie können Modernisierungen durchführen.

Je schlechter die Fassade eines Gebäudes gedämmt ist, je älter die Heizung oder die Fenster sind, desto mehr Energie wird zum Heizen benötigt und desto höher sind die CO2-Kosten. Mieter können nur sparen, indem sie effizient heizen – trotzdem mussten sie die CO2-Umlage bislang in vollem Umfang bezahlen.

Mit unserem Video zum CO2KostAufG informieren wir Sie in verständlicher und unterhaltsamer Art zu Einführung und Berechnung der CO2-Kostenaufteilung.

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten und gilt ausschließlich für Abrechnungszeiträume (im Mietverhältnis: den Zeiträumen der Nebenkostenabrechnung), die an oder nach diesem Datum begonnen haben. Werden Ihre Heizkosten z. B. von November 2022 bis Oktober 2023 abgerechnet, dann greift die neue Regelung bei Ihnen erst mit der nächsten Abrechnung von November 2023 bis 2024.

Wir werden die benötigten Daten für die CO2-Kosten aus dem Jahr 2023 spätestens zum Stichtag 01.07.2024 veröffentlichen. Bis dahin stehen Ihnen in Kürze die Daten aus dem Jahr 2022 zur Verfügung. Achtung: Der Emissionswert kann sich von 2022 auf 2023 durch gesetzliche Regeln ändern und so die Aufteilung der CO2-Kosten beeinflussen.

Das Gesetz soll Vermieter durch die Kostenaufteilung dazu motivieren, in die energetische Sanierung ihrer Immobilien zu investieren. Aber auch Mieter profitieren von energetisch sanierten Wohngebäuden. Denn sie können die Höhe ihrer CO2-Kosten nur über den persönlichen Energieverbrauch beeinflussen. Der ist zwar auch vom individuellen Heizverhalten abhängig, sinkt aber generell, je besser die Wohnimmobilie gedämmt ist.

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Daraus folgen neue Verpflichtungen für Vermieter sowie die Brennstoff- und Wärmelieferanten. In der Umsetzung der CO2-Kostenteilung muss der Vermieter die CO2-Kosten für die jeweiligen Anteile der Mieter ermitteln und die Kosten in der Heizkostenabrechnung gesondert abrechnen. Die prozentualen Anteile, die auf Mieter sowie Vermieter entfallen, werden auf Basis eines Stufenmodells und des energetischen Zustandes des Wohngebäudes ermittelt.

Der Energieversorger liefert die notwendigen Informationen zu den CO2-Kosten und zum konkreten Verbrauch.

Vermieter sind verpflichtet, den CO2-Kostenanteil gegenüber ihren Mietern korrekt zu berechnen und in der Nebenkostenabrechnung auszuweisen. Dazu gehört auch die Stufeneinordnung der betreffenden Immobilie.

Der Energieversorger liefert die notwendigen Informationen zu den CO2-Kosten und zum konkreten Verbrauch.

Laut Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, die Aufteilung vorzunehmen. Die Städtischen Werke als Brennstoff- und Wärmelieferanten sind lediglich verpflichtet, die Kunden über entsprechende Daten zu informieren, die in die Aufteilung einfließen.

Wer dabei welchen prozentualen Anteil trägt, entscheidet die energetische Einstufung des betreffenden Gebäudes innerhalb eines 10-stufigen Modells. Kurz gesagt: Je höher die Energieeffizienzstandards der Immobilie, desto kleiner der Anteil des Vermieters an den CO2-Kosten. Entscheidende Richtgröße ist dabei der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr.

 

Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den CO2-Kosten nach § 5, 6, 7 oder 8 zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen. Zu den Vorgaben zählen beispielsweise denkmalschutzrechtliche Beschränkungen, oder rechtliche Verpflichtungen wie ein Anschluss- und Benutzungszwang, sowie der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.

Nicht in den Anwendungsbereich des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes fallen Wärmelieferungen für Gebäude, die erstmals nach dem 1. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben. Hier ist daher keine Aufteilung der CO2-Kosten notwendig.

Während wir Brennstoff- und Wärmelieferungen zu jedem Zeitpunkt abrechnen können, liegen die Daten für die CO2-Kosten nicht jederzeit vor. Der mittlere CO2-Preis kann nur für ein abgeschlossenes Kalenderjahr bestimmt werden. Gleiches gilt für den Emissionsfaktor eines TEHG-pflichtigen Wärmeerzeugers (TEHG: Treibhausgashandelsgesetz). Er ist erst dem Emissionsbericht des betreffenden Jahres zu entnehmen, der im folgenden Jahr erstellt wird.

Wenn Anlagenbetreiber und Wärmelieferant nicht identisch sind, wie im Fall der Fernwärmelieferung, kommt ein weiterer Schritt hinzu. Die Daten des Emissionsberichts müssen zunächst dem Energielieferanten vorgelegt werden. Danach erst erfolgen individuelle Berechnungen pro Kunden.

Wir nehmen unsere Informationspflicht ernst und wollen Ihnen nur Daten liefern, auf die Sie sich verlassen können. Deswegen erhalten Sie die Informationen zur CO2-Kostenaufteilung für das Jahr 2023 spätestens zum 01.07.2024.

Die Preisbremsen für Erdgas, Strom und Wärme sollen private Haushalte und kleine Unternehmen entlasten, indem 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs mit einem Preisdeckel versehen werden. Die Mehrkosten übernimmt der Bund. Die Entlastungen erfolgen erstmals mit den Märzabschlägen. Sie gelten rückwirkend zum 1. Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Die Gesetze, die den Energiepreisbremsen zugrunde liegen, sind Ende Dezember 2022 in Kraft getreten. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 den Vertragskonten gutgeschrieben. Außerdem erfolgt eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird den Kunden automatisch ein dreifacher Entlastungsbetrag verrechnet.

Die Entlastung erfolgt ab März 2023 automatisch über eine monatliche Verrechnung. Sie müssen also nichts weiter tun.

Noch ist die Umstellung der Abrechnungssysteme nicht vollständig abgeschlossen. Aber es ist natürlich unser Anspruch, unsere Kunden unmittelbar zu entlasten. Deshalb haben wir uns entschlossen, mit den Märzabschlägen eine pauschale Entlastung vorzunehmen. Mit Ihrer nächsten Turnusrechnung erfolgt dann der Abgleich mit dem tatsächlichen Verbrauch. So ist garantiert, dass alle Kunden von der vollen Entlastung der Preisbremsen profitieren. Kein Kunde muss befürchten, dass ihm etwas verloren geht.

Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gilt, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Wird die Entnahmestelle über ein sogenanntes Standardlastprofil bilanziert – was der Regelfall bei den meisten privaten Haushalten oder Gewerbebetrieben ist – wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet.

Wird die Entnahmestelle hingegen über ein intelligentes Messsystem oder registrierende Leistungsmessung bilanziert, wird der Verbrauch des Kalenderjahres 2021 zugrunde gelegt.

Für Entnahmestellen, die nach dem 1. Januar 2021 eingerichtet wurden, wird der anzusetzende Verbrauch geschätzt.

Die Erstellung der individuellen Abrechnungen und Preisanpassungsschreiben für unsere Kundinnen und Kunden läuft automatisiert ab. Aufgrund der Energiepreisbremsen müssen diese automatisierten Prozesse nun komplett umprogrammiert werden. Daher kann es sein, dass Sie vor Kurzem erst ein Preisanpassungsschreiben erhalten haben, in dem die Energiepreisbremse noch nicht berücksichtigt war. Aber selbstverständlich passen wir auch Ihre Abschlagszahlung entsprechend den Energiepreisbremsen an.

Die Gas- und Wärmepreisbremse gilt für jeden Letztverbraucher. Das heißt für jede natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch bezieht. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Anspruchsgruppen. Sie werden hier vorgestellt.

Wenn Sie als Mieter über Ihren Vermieter mit Gas oder Wärme versorgt werden, wird die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergegeben, da Ihr Vermieter die Entlastungen als Vertragskunde von uns erhält. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, müssen Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Vermieter in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben.

Im Rahmen Ihrer Stromversorgung werden Sie direkt von Ihrem Stromlieferanten über die Abschlagszahlungsanpassung beziehungsweise die Turnusrechnung entlastet.

Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauches bzw. der Verbrauchsprognose vorliegt, wird auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Für Letztverbraucher der Anspruchsgruppe 1 gilt §3 EWPBG. Er sieht vor, dass Kundinnen und Kunden, die weniger als 1.500.000 kWh Gas pro Jahr beziehen, für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs einen gedeckelten Erdgaspreis von 12 Ct pro kWh (brutto) zahlen. Die Differenz zum Vertragspreis des Versorgers übernimmt der Bund. Die verbleibenden 20 Prozent oder darüberhinausgehende Mehrverbräuche werden mit Ihrem Vertragspreis abgerechnet.

Für Wärme und Warmwasser liegt der gedeckelte Preis bei 9,5 Ct/kWh (brutto).

Es sind grundsätzlich gute Nachrichten für Kunden, dass die Großhandelspreise für Erdgas in der letzten Zeit gefallen sind. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis der Städtischen Werke. Dies liegt daran, dass die Städtischen Werke die vertraglich vereinbarten Energiemengen für ihre Kunden frühzeitig und langfristig beschaffen. Und da die Gaspreise stark schwanken, kaufen die Städtischen Werke nicht alles auf einmal ein, sondern beschaffen die benötigten Gasmengen in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkunden aus.

Dies ist auch der Grund, weshalb der Gaspreis der Städtischen Werke zu Beginn der Energiepreiskrise vergleichsweise stabil blieb und jetzt im Umkehrschluss nicht unmittelbar sinkt. Preisänderungen der Börse kommen erst mit einer gewissen Verzögerung bei den Kunden an. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen. Wettbewerber, die eine eher kurzfristige und spekulative Einkaufspolitik verfolgen, müssen ihre Preise entsprechend schneller anpassen. Nach unten, aber auch nach oben, wie die vergangenen Monate gezeigt haben.

Sicher ist, dass die Städtischen Werke gesunkene Bezugskosten selbstverständlich weitergeben und fallende Preise an den Beschaffungsmärkten somit mittelfristig auch bei den Kundinnen und Kunden ankommen.

Die Strompreisbremse gilt für jeden Letztverbraucher – das bedeutet für jede natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch bezieht. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Anspruchsgruppen.

Anspruchsgruppe 1 umfasst Letztverbraucher mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 kWh/Jahr, Anspruchsgruppe 2 umfasst alle Letztverbraucher, deren Verbrauch 30.000 kWh/Jahr übersteigt.

Auch mit einer eigenen Wallbox fürs E-Auto profitieren Sie von der Strompreisbremse. Voraussetzung ist, dass die Wallbox beim Einbau an den Netzbetreiber gemeldet wurde. Der korrigiert dann Ihren voraussichtlichen Jahresverbrauch nach oben – und für diese Prognose gilt dann auch die Strompreisbremse mit dem Preis von 40 Ct/kWh (brutto).

Ja, die Preisbremse gilt auch für diese Fälle. Allerdings liegen die Preise für Wärmestrom aktuell unter der Preisgrenze von 40 Ct/kWh (brutto). Ihr Vorteil: Sie profitieren von einem niedrigeren Preis, der anders als bei der staatlichen Preisbremse für Ihren gesamten Verbrauch gilt.

Die geplante Änderung der gesetzlichen Regelung, den Referenzpreis für Wärmepumpen und Heizstrom zu senken, wurde seitens der Bundesregierung so nicht verabschiedet. Stattdessen sind tageszeitvariable Tarife bzw. so genannte HT/NT-Tarife mit getrennter Messung ab dem 01.08.2023 anders zu behandeln. Da die Städtischen Werke diese Tarife nicht anbieten, sind Sie von den kommenden Änderungen auch nicht betroffen und es gilt weiterhin der Referenzpreis von 40 ct/kWh.

Die Strompreisbremse funktioniert für private Haushalte und kleine Unternehmen ähnlich wie die Gas- und Wärmepreisbremse. Für Letztverbraucher gilt ein Grundkontingent von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs, der Strompreis wird bei 40 Ct/kWh brutto gedeckelt wird. Die Differenz zum regulären Vertragspreis trägt auch hier der Bund. Die verbleibenden 20 Prozent und weitere Mehrverbräuche werden mit Ihrem regulären Vertragspreis abgerechnet. Verbräuche unter 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs erhalten die Entlastung in voller Höhe.

Der Wettbewerb am Gasmarkt und Strommarkt ist hoch. Generell ist der deutsche Energiemarkt durch eine große Akteursvielfalt und hohe Wettbewerbsintensität geprägt. Im Durchschnitt konkurrieren in Deutschland in jedem Netzgebiet mehr als 100 Gasversorger und fast 150 Stromversorger um die Kunden. Die jeweiligen Preise und Konditionen der Anbieter sind transparent und leicht zugänglich. Dementsprechend können die Verbraucher unkompliziert einen Preisvergleich vornehmen und den Anbieter mit dem für sie besten Preis-Leistungs-Verhältnis auswählen. Daher kann es sich kein Versorger leisten, seine Preise nicht zu senken, wenn es möglich ist.

Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Sie vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 40 Ct/kWh brutto bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 40 Ct/kWh brutto, greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als der Preisdeckel.

Sollte im Zeitraum von 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 Ihr Vertragspreis auf über 40 Ct/kWh steigen, haben Sie automatisch Anspruch auf Entlastung über die Strompreisbremse.

Auch bei Wärme gilt die gleiche Regelung wie bei Erdgas und Strom: Wenn der Arbeitspreis für Wärme unter dem Niveau des Preisdeckels liegt, kommt es zu keiner Entlastung.

Bei Neuanschluss von Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen für E-Fahrzeuge im Entlastungszeitraum ohne eigenen Zählpunkt kann der Netzbetreiber eine Korrektur der Jahresverbrauchsprognose vornehmen und dem Versorger übermitteln. Der Stromversorger kann dann auf Basis der korrigierten Jahresverbrauchsprognose das Entlastungskontingent anpassen. Die Anpassung der Jahresverbrauchsprognose kann nur der Letztverbraucher selbst beim Netzbetreiber anfragen. Das bedeutet, dass Sie sich selbst mit dem zuständigen Netzbetreiber in Verbindung setzen müssen.

Die Soforthilfe erhalten Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden, die direkte Verträge mit den Städtischen Werken haben. Das sind Haushaltskunden unabhängig vom Jahresverbrauch, Geschäftskunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 MWh und Kunden, die Erdgas und Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum (z. B. Wohnungsbaugesellschaften) oder Wohnungseigentümergemeinschaften beziehen.

Um die finanziellen Belastungen durch die dramatisch gestiegenen Energiepreise abzufangen, steht Ihnen als Wärmekundin bzw. -kunde nach dem Soforthilfegesetz ein Kompensationsbetrag in Höhe von 120 Prozent des im September 2022 gezahlten Abschlages zu. Abhängig von Ihren Vertrags- und Zahlungsbedingungen erhalten Sie den Soforthilfebetrag auf eine der nachfolgenden Arten:

Sie haben im September 2022 einen Abschlag für die Wärmelieferung bezahlt?
In diesem Fall haben wir den Abschlag für Dezember 2022 nicht eingezogen, damit der wesentliche [MBH1] Teil der vorgesehenen Entlastung möglichst schnell bei Ihnen ankommt. Die restlichen 20 Prozent des Kompensationsbetrages werden wir Ihnen noch im Dezember 2022 auf Ihrem Kundenkonto gutschreiben und diesen in der nächsten Jahresabrechnung separat ausweisen und berücksichtigen.

Sie haben im September 2022 für die Wärmelieferung eine Jahresabrechnung erhalten und keinen separaten Abschlag gezahlt?
In diesem Fall haben wir den Abschlag für Dezember 2022 nicht eingezogen, damit der wesentliche Teil der vorgesehenen Entlastung möglichst schnell bei Ihnen ankommt. Auf Basis Ihrer persönlichen Referenzwerte, die uns aus dem vorherigen Zeitraum vorliegen, werden wir noch im Dezember 2022 Ihrem Kundenkonto den Restbetrag gutschreiben und diesen in der Jahresabrechnung im September 2023 separat ausweisen und berücksichtigen.

Sie haben im September 2022 keinen Abschlag für die Wärmelieferung bezahlt, weil Sie zu dem Zeitpunkt nicht unsere Kundin/unser Kunde waren?
In diesem Fall haben wir den Abschlag für Dezember 2022 nicht eingezogen, damit der wesentliche Teil der vorgesehenen Entlastung möglichst schnell bei Ihnen ankommt. Auf Basis des uns übermittelten Periodenverbrauchs (Durchschnittswert der bisherigen Verbräuche in Ihrer Abnahmestelle) werden wir noch im Dezember 2022 Ihrem Kundenkonto den Restbetrag gutschreiben und diesen in der Jahresabrechnung im September 2023 separat ausweisen und berücksichtigen.

Sie haben im Dezember 2022 keinen Abschlag für die Wärmelieferung bezahlt?
Das bedeutet, Sie erhalten im Dezember 2022 Ihre Jahresabrechnung. Damit die komplette Entlastung möglichst schnell bei Ihnen ankommt, werden wir den Kompensationsbetrag (120 Prozent des im September 2022 gezahlten Abschlages) direkt in der Abrechnung verrechnen und dort separat ausweisen.

Die Soforthilfe kommt automatisch allen Haushaltskunden, kleinen und mittleren Unternehmen sowie sozialen Einrichtungen zugute.

Beantragt werden muss die Soforthilfe lediglich von RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von 1.500 MWh und mehr, die gemäß §2 EWSG einen Anspruch haben und diesen geltend machen möchten. Und zwar bis spätestens zum 31.12.2022.

Unabhängig vom Jahresverbrauch erhalten die Soforthilfe auch Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter. Allerdings nur dann, wenn sie ihren Energieversorger bis spätestens 31.12.2022 schriftlich über ihre Anspruchsberechtigung informiert haben. Krankenhäuser sind ausgenommen.

Wenn Sie als Mieter über Ihren Vermieter mit Gas oder Wärme versorgt werden, wird die Dezember-Soforthilfe mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung an Sie weitergegeben.

Die Vermieter müssen zwar schon in diesem Dezember über die geschätzte Gutschrift informieren. Wie hoch die Entlastung tatsächlich ist, erfahren Mieter aber erst mit der Jahresendabrechnung im Jahr 2023.

Die Höhe der Entlastung wird auf Grundlage des Jahresverbrauchs, den die Städtischen Werke für September 2022 prognostiziert hatten, berechnet. Dieser wird durch 12 geteilt und mit dem Brutto-Grund- sowie Arbeitspreis vom Dezember 2022 multipliziert. Damit sollen die zum Jahresende teils deutlich gestiegenen Preise kompensiert werden.

Bei Fernwärmekunden wird der Septemberabschlag 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20 Prozent zugrunde gelegt. Der Aufschlag soll die Preissteigerung bis Dezember kompensieren. Für Kunden ohne Abschlagsmodell wird die Entlastungszahlung auf Basis geeigneter Vergleichswerte ermittelt.

Die Höhe des Entlastungsbetrags errechnen die Versorgungsunternehmen auf der Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs. Da diese Berechnungen jedoch Zeit in Anspruch nehmen, wird mit der Soforthilfe ein sogenannter vorläufiger Entlastungsbetrag herangezogen.

Der vorläufige und der tatsächliche Entlastungsbetrag werden vermutlich in der Höhe nicht übereinstimmen. Die Differenz zwischen den beiden Werten wird bei der nächsten Rechnung in Form einer Gutschrift oder Restforderung abgerechnet.

Haushaltskunden werden als Soforthilfe im Dezember 2022 von der Abschlagszahlung freigestellt. Der Staat übernimmt den vorläufig fälligen Betrag. Die Differenz zwischen Soforthilfe und tatsächlichem Entlastungsbetrag wird bei der nächsten Rechnung in Form einer Gutschrift oder Restforderung abgerechnet.

Für RLM-Kunden ist keine vorläufige Entlastung vorgesehen, da diese Kunden monatlich abgerechnet werden. Sie erhalten einmalig einen Entlastungsbetrag im Januar.

Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch (nicht dem Abschlag), der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird, ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Der Abschlag ist keine Abrechnung, sondern verteilt die voraussichtliche Jahresabrechnung gleichmäßig auf 12 Monate. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung.

Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Wenn Sie weniger Gas verbrauchen, bleibt dennoch die Summe der Soforthilfe gleich und kann so einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung abdecken.

Im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens verzichten die Städtischen Werke auf das Einziehen des im Dezember fälligen Abschlags. Sie selbst müssen nichts weiter tun.

Sie behalten den Dezemberabschlag ein. Sollten Sie dennoch im Dezember gezahlt haben, erfolgt eine Gutschrift im Rahmen der nächsten Verbrauchsabrechnung. Eine Rücküberweisung durch die Städtischen Werke ist nicht vorgesehen.

Der errechnete Betrag wird ihrem Vertragskonto gutgeschrieben und mit der nächste Rechnung verrechnet. Die Abschlagszahlungen sind gemäß des Abschlagsplanes zu zahlen.

Zuständig für Ihre Soforthilfe ist der Lieferant, der Sie am 1.12.2022 mit Energie beliefert hat.

Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19 Prozent auf 7 Prozent gilt seit dem 1. Oktober 2022. Daher wird sie automatisch in der Berechnung der Höhe des Dezember-Abschlags berücksichtigt.

Weiterhin gilt es, wo es möglich ist, Energie einzusparen. Damit tragen wir nicht nur dazu bei, das Risiko einer Gasmangellage zu senken, auch der Preisdruck an den Märkten wird geringer. Schließlich kann jeder einzelne eigene Vorteile daraus ziehen. Denn wer weniger Gas verbraucht als prognostiziert, spart unterm Strich mehr Geld.

Um genügend Gas für den Winter vorrätig zu haben, werden aktuell die deutschen Erdgasspeicher mit Hochdruck gefüllt. Die Kosten für die Befüllung der Speicher werden auf alle Gaskunden umgelegt. Dafür wird die neue Gasspeicherumlage nach § 35e EnWG zum 1. Oktober 2022 in Höhe von 0,059 Ct/kWh eingeführt.

Die Lage an den Gasmärkten treibt auch drei bestehende Preisbestandteile in die Höhe. Konkret sind das die SLP Bilanzierungsumlage, die Konvertierungsumlage und das VHP-Entgelt. Durch die Erhöhung dieser Preisbestandteile steigt der Arbeitspreis ab dem 1. Oktober 2022 um 0,608 Ct/kWh netto. Einzelheiten zu diesen Preisbestandteilen und ihrer Höhe im Einzelnen finden Sie auf der Internetseite des Marktgebietsverantwortlichen (Trading Hub Europe GmbH (THE)).

Die neuen Gasumlagen sind zeitlich befristet und so konzipiert, dass sie von den verantwortlichen Institutionen regelmäßig überprüft und auf die Lage am Gasmarkt angepasst werden müssen. Das bedeutet konkret, dass sie, wenn nötig, alle drei bis sechs Monate angepasst werden können – und zwar nach oben wie auch nach unten.

Um die Mehrkosten durch die neuen Umlagen nicht am Ende des Abrechnungszeitraums auf einen Schlag stemmen zu müssen, empfiehlt es sich, den monatlichen Abschlag zeitnah zu erhöhen. Dies ist im Online-Kundenportal jederzeit möglich oder innerhalb der Servicezeiten über unseren Web-Chat, Whats-App, im Kundenzentrum, Kassel-Service-Point, per Telefon oder E-Mail.

Außerdem hilft jede Kilowattstunde, die eingespart wird, dabei die Kostenbelastung zu senken. Unsere Energiespartipps helfen dabei.

Bisher hat die Bundesregierung keinen Schutzmechanismus für diesen Fall beschlossen. (Stand: 17.8.22) Von daher gilt bis auf Weiteres § 19 Abs. 2 S.6, 7 Gas GVV, der besagt, dass eine Sperrung rechtens ist, sofern Sie mit zwei Abschlags- oder Vorauszahlungen und mindestens 100 Euro in Verzug sind. Bevor es jedoch so weit kommt, bieten wir Ihnen Hilfe an. Beispielsweise in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung.

Melden Sie sich darum rechtzeitig bei uns, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten.

Wir sind für unsere Kunden da und geben alles, um gemeinsam eine Lösung bei Zahlungsschwierigkeiten zu finden. Beispielsweise, indem wir einvernehmlich kurzfristige Zahlungsaufschübe und/oder Ratenzahlungen vereinbaren.

Sobald wir feststellen, dass ein Kunde in Zahlungsverzug gerät, nehmen wir Kontakt mit ihm auf, bevor weitere Schritte eingeleitet werden. Bei Nichtbezahlung von Energierechnungen oder monatlichen Abschlägen drohen nämlich zusätzliche Kosten wie z. B. für Mahnbescheide, Gerichtskosten oder Inkasso- und Sperrgebühren. Wichtig ist, dass die Kunden dieses Gesprächsangebot annehmen. Denn nur gemeinsam – gegebenenfalls unter Einbindung externer Beratungs- oder Förderstellen sowie Sozialverbänden und -einrichtungen – lassen sich Lösungen entwickeln, bevor unnötige Kosten entstehen oder gar eine Sperrung droht.

Die Umlage wird in jedem Gastarif fällig. Allerdings lohnt es immer, zu prüfen, ob Sie im besten Tarif sind. Geben Sie Ihre Postleitzahl und Ihren durchschnittlichen Verbrauch einfach in unseren Tarifrechner ein. Der zeigt Ihnen an, welche Tarife infrage kommen und welcher der günstigste ist.

Bisher ist weder für Heizöl noch für Strom eine neue Umlage geplant. (Stand: 17.8.22) Sollte sich das ändern, informieren wir Sie über unsere Homepage, den Newsletter, die Sozialen Medien etc.

Der Wechsel zu uns ist kinderleicht: Suchen Sie in unserem Online-Tarifrechner (oben auf unserer Startseite) einfach den Tarif, der zu Ihren Bedürfnissen passt und füllen Sie die Anmeldung aus.

Alles Weitere erledigen wir.

Ein paar Minuten Zeit – sonst gar nichts. Denn Sie allein entscheiden, wer Ihre Energie liefern soll. Und der Wechsel zum Anbieter Ihrer Wahl kostet Sie keinen Cent.

Natürlich versorgen wir Ihren Betrieb mit Strom, Gas und Wärme. Bei höheren Verbräuchen erstellen wir Ihnen auch gern ein individuelles Angebot. Dazu benötigen wir jedoch  detaillierte Informationen zu Ihrem Unternehmen. Es hat sich bewährt, diese in einem persönlichen Gespräch zu klären.  

Unsere offenen Fragen haben wir in einem Download-Formular für Sie zusammengestellt. Füllen Sie es in Ruhe aus und bringen Sie das ausgefüllte Formular, Ihren Pachtvertrag, Ihren Personalausweis und den Handelsregisterauszug mit zu uns. Wir freuen uns auf Ihren Besuch im Kundenzentrum.

Ihr Verein ist uns als Kunde ebenso willkommen, wie eine Privatperson oder ein Unternehmen. Gern erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot. Dazu benötigen wir jedoch  nähere Informationen zu Ihrem Verein. Es hat sich bewährt, diese in einem persönlichen Gespräch zu klären.

Unsere offenen Fragen haben wir in einem Download-Formular für Sie zusammengestellt. Füllen Sie es in Ruhe aus und bringen Sie das ausgefüllte Formular, Ihren Pachtvertrag, Ihren Personalausweis und den Auszug aus dem Vereinsregister mit zu uns. Wir freuen uns auf Ihren Besuch im Kundenzentrum.

Als Faustregel gilt: Wenn Sie sich heute für uns als Energieanbieter entscheiden, fließt unser Strom oder Gas spätestens zum Ersten des übernächsten Monats durch Ihre Leitung. Den verbindlichen Liefertermin teilen wir Ihnen mit, sobald uns alle notwendigen Daten des örtlichen Netzbetreibers vorliegen. Und so viel ist sicher: auch während der Übergangszeit werden Sie jederzeit mit Energie versorgt.

Ihr Vertrag ist an die im Auftrag angegebene Erstlaufzeit gebunden. Diese entspricht der Preisgarantie und beträgt in der Regel ein Jahr. Nach Ablauf der Erstlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein Jahr analog der Preisgarantie, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von sechs Wochen vor Ablauf gekündigt wird. Bitte beachten Sie auch unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Egal wohin Sie innerhalb Deutschlands umziehen, wir versorgen Sie auch in Ihrem neuen Zuhause gern mit unserer Energie. Alles was wir dazu benötigen sind Ihre Kundennummer, die Zählerstände mit Ablesedatum und natürlich Ihre neue Anschrift. Diese Daten können Kasseler Kunden uns telefonisch, per Fax oder in einer E-Mail mitteilen. Bundesweite Kunden bitten wir um eine schriftliche Mitteilung.

Das ist ohne Weiteres möglich. Und noch dazu ganz bequem: Nutzen Sie bei der Wohnungsübergabe einfach unser Übergabeprotokoll  – dann kann gar nichts schiefgehen.

Übrigens: Sollte die Anlage gesperrt sein, benötigen wir zusätzlich Ihren aktuellen Mietvertrag mit der Unterschrift des Vermieters und Ihren Personalausweis. Sobald Sie uns beides vorgelegt haben,  entsperren wir den Zähler und führen die Neuanmeldung durch.

Diese sogenannte Verbrauchsabschätzung teilen wir Ihnen gern telefonisch mit. Dafür brauchen wir nichts weiter, als die Adresse Ihrer zukünftigen Wohnung. Anhand der Verbräuche der letzten Jahre können wir dann berechnen, welche Kosten auf Sie zukommen.

Sollten Sie unterwegs sein, wenn der Kollege von der Städtische Werke Netz+Service GmbH zum Ablesen vorbei kommt, ist das kein Beinbruch. In diesem Fall finden Sie eine Postkarte in Ihrem Briefkasten, auf der Sie die Zählerstände notieren und an Netz+Service schicken können. Noch schneller geht‘s natürlich telefonisch, per Fax oder online.

Übrigens: Auch wenn Ihre Karte verloren geht, das Telefon streikt oder Sie schlichtweg vergessen haben, den Zählerstand durchzugeben, haben Sie nichts zu befürchten. Kommt kein aktueller Zählerstand bei der Städtische Werke Netz+Service GmbH an, schätzen die Kollegen Ihren Verbrauch anhand der Daten des Vorjahres oder per Verbrauchstabelle!

Wenn sich die Preise ändern, sind wir verpflichtet, dies in der Presse zu veröffentlichen. Deshalb schalten wir Anzeigen in der Tageszeitung und geben PR-Meldungen an die örtliche Presse. So sind Sie immer bestens informiert.

Das ist grundsätzlich nicht nötig, da wir Ihren Verbrauch wie gewohnt schätzen. Sinn macht es nur, wenn Sie für längere Zeit nicht zu Hause sind. Teilen Sie uns Ihren Zählerstand telefonisch unter 0800 775-2613, per Fax 0561 782-2138 oder online mit. Dann können wir ganz genau abgrenzen, welcher Verbrauch zu welchem Tarif zu berechnen ist.

Da Ihr Stromverbrauch von Monat zu Monat stark schwankt, arbeiten wir für die Abrechnung mit einem Mittelwert. Dafür bestimmen wir die Gesamtmenge, die Sie im Laufe eines Jahres verbrauchen, und teilen diese durch Zwölf. Den errechneten Wert multiplizieren wir mit dem Arbeitspreis Ihres Tarifs und addieren das Ganze zum zugehörigen Grundpreis. Das ergibt dann den Betrag, den wir Ihnen Monat für Monat in Rechnung stellen.

Die Höhe des Gasabschlages ist von Ihrem Verbrauch und von den sogenannten Gradtagszahlen des Wetteramtes Offenbach abhängig. Die Gradtagszahlen geben Auskunft darüber, wie kalt oder warm es zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten sein wird. Grundsätzlich gilt: je kälter die Außentemperaturen, desto intensiver wird geheizt, desto mehr Erdgas wird verbraucht und desto höher ist die Gradtagszahl. Indem wir diese also in unsere Berechnung einbeziehen, können wir Ihren Bedarf genauer kalkulieren und schützen Sie so vor hohen Nachzahlungen.

Erscheinen Ihnen Ihre Abschläge zu hoch oder zu niedrig, können Sie sie jederzeit korrigieren. Entweder im Online-Portal unter dem Menüpunkt Abschlagsänderungen oder telefonisch unter der 0561 782-3030.

Möchten Sie Ihren Abschlag um mehr als 10 % senken, benötigen wir allerdings eine Begründung – z.B. wenn aus einem früheren Mehrpersonenhaushalt ein Singlehaushalt wird oder dank neuer Dämmung  der Verbrauch sinkt – und Ihren aktuellen Zählerstand.

Die monatlichen Abschläge werden generell nicht gestundet. Lediglich die Jahresendabrechnung kann für vier Wochen gestundet oder in bis zu 12 monatlichen Raten gezahlt werden.

In Ihrer Jahresabrechnung sind die Abschläge aufgelistet, die Sie bereits gezahlt haben. Der letzte Abschlag und die Mehrkosten, die sich im Laufe des Jahres angesammelt haben, werden dann mit der Jahresendabrechnung fällig. Beispiel: Sie haben eine Endabrechnung in Höhe von 130 €. Ihr monatlicher Abschlag beträgt 100 €. Somit entspricht Ihr Mehrverbrauch einer Nachzahlung in Höhe von 30 €.

So setzt sich der Strompreis zusammen:

So setzt sich der Gaspreis zusammen:

Welches Produkt bzw. welcher Tarif zu Ihnen passt, hängt von Ihrem Verbrauch ab. Um den herauszubekommen, nutzen Sie am besten unseren Tarifrechner. Mit wenigen Klicks bekommen Sie dort eine konkrete Antwort.

Unser Ökostrom stammt zu 100 Prozent aus regenerativen Energiequellen. Genauer gesagt überwiegend aus Wasserkraftwerken in Skandinavien. Dass das so ist, wird durch das Umweltbundesamt, Herkunftsnachweisregister (HKNR), überwacht. Als Ökostrom-Kunde schützen Sie also das Klima und zahlen dafür keinen Cent mehr.

Mit der neuen Tarifoption „Regional” erhalten Sie regionalen Strom auf kürzestem Weg. Die neuen Regionalnachweise machen Sie zum Teilhaber der Energiewende in Ihrer Nähe. Einzige Bedingung Unser Windpark Stiftswald steht im Umkreis von 50 Kilometern zu Ihrer Abnahmestelle.

Ja, bei uns erhalten Sie Ökostrom aus Wasserkraftanlagen aus Norwegen. Windstrom ist Ihr Strom vor Ort, analog der Milch, die Sie Direkt von der Kuh auf der Weide nebenan erhalten. Mit der Option ergeben sich somit konkret zwei Eigenschaften für Ihr Stromprodukt:

  • 100% erneuerbar (Ökostrom) durch Herkunftsnachweise (zum Beispiel die Erneuerbare-Energie-Anlagen aus Europa)
  • derzeit rund 52% regionaler Strom aus dem Windpark Stiftswald (Anteil gem. aktuelle EEG-Quote)

Buchen Sie unsere Tarifoption „Regional” ganz einfach zu Ihrem Stromtarif dazu. Dann erhalten Sie sofort Regionalstrom vom Windpark Stiftswald.

Der Windpark Stiftswald ist bisher nicht nur der größte von den Städtischen Werken realisierte Windpark, sondern er befindet sich auch zu 67 Prozent im Eigentum der lokalen Bürgerenergiegenossenschaften, Kommunen und Gemeinden und weiteren kommunalen Akteuren. Aktuell erhalten Sie unseren Windstrom exklusiv aus diesem Windpark. Durch das Regionalnachweissystem stellt das Umweltbundesamt sicher, dass die regionale Eigenschaft einer aus erneuerbaren Energien erzeugten Kilowattstunde Strom nur einmal verkauft wird. Damit können Endkunden sehen, dass dieser Strom in ihrer Region erzeugt wurde – beispielsweise vom Windpark Stiftswald.

Ihre Tarifoption „Regional” können Sie jederzeit auch wieder beenden.

Wenn Sie möchten, können wir oder Sie selbst im Bestandskundenportal Ihren Abschlag ändern.

Damit regional wirklich regional bleibt: Unsere Tarifoption „Regional” gilt in einem Umkreis von 50 Kilometern rings um den Windpark Stiftswald, gemessen ab dem Einspeiseknoten in Dennhausen. Juristische Grundlage hierfür ist die „Verordnung zur Errichtung des Regionalnachweisreigsters, zur Fortentwicklung des Herkunftsnachweisregisters und zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung“ vom 08.11.2018.

Im Kaufunger Stiftswald drehen insgesamt neun Windkraftanlagen der Drei-Megawatt-Klasse. Diese können planerisch rund 74.000 Megawattstunden Energie pro Jahr erzeugen. Damit kann der Energiebedarf von knapp 25.000 Haushalten gedeckt werden.

Auf unserer Seite finden Sie unsere Postleitzahl-Abfrage prüfen Sie mit einem Click die grundsätzliche Verfügbarkeit. Danach benötigen wir nur noch wenige zusätzliche Angaben (Name, Adresse, Kundennummer) zur Aktivierung.

Nein. Die Förderung erfolgt nach wie vor durch das EEG-Umlage-System und wird von allen Stromkunden finanziert. Die „Regionalität“ als Stromeigenschaft steht alleine dem Kunden mit der entsprechenden Option zu.

Als Kunde mit der Option können Sie sich in Höhe der aktuellen EEG-Quote den Strom aus dem Windpark Stiftswald zurechnen lassen. Darüber hinaus setzten Sie ein Zeichen für die regionale erneuerbare Energieerzeugung.

Welches Produkt bzw. welcher Tarif zu Ihnen passt, hängt von Ihrem Verbrauch ab. Um den herauszubekommen, nutzen Sie am besten unseren Tarifrechner. Mit wenigen Klicks bekommen Sie dort eine konkrete Antwort.

Unser Ökogas ist CO2-neutrales Erdgas. „CO2 –neutral“ bedeutet, dass das Kohlendioxid, das beim Verbrennen des Gases ensteht, an anderer Stelle eingespart wird. In unserem Fall durch Investitionen in Emissionsminderungsprojekte auf der ganzen Welt. So sorgen wir dafür, dass in jedem Jahr rund 250.000 Tonnen des klimaschädlichen Gases eingespart werden.

Zustandszahl: Gibt an, in welchem Verhältnis das Volumen von Gas im Normzustand zum Betriebszustand steht. Der Normzustand ist die Basis für die Gasrechnung. Er wird benötigt, um den Verbrauch in Kilowattstunden
zu errechnen.


Brennwert: Mit dem Brennwert wird die Energiemenge bezeichnet, die bei der Verbrennung von Gas und der anschließenden Abkühlung der Abgase (Kondensationswärme) freigesetzt wird. Beispielsweise ist der
Brennwert von Butan und Propan wesentlich höher als der von Methan, das den größten
Volumenanteil des Erdgas-Gemischs darstellt.

Formel: Kubikmeter × Brennwert × Zustandszahl = kWh

Beispielrechnung: 260 m3 x 10 x 0,95 = 2470 kWh

Fernwärme ist thermische Energie, also Warmwasser und Heizwärme, die in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugt wird und über isolierte Rohrleitungen direkt vom Kraftwerk zum Kunden gelangt. Neben den Fernwärmenetzen, die ganze Städte oder Stadtteile mit Wärme versorgen, existieren auch Nahwärmenetze, die einzelne Wohnsiedlungen oder Gebäude versorgen.

 

Fernwärme schont die Umwelt gleich dreifach. Erstens arbeiten KWK-Anlagen viel effizienter als klassische Wärmekraftwerke oder Anlagen in Privathaushalten. Das heißt, Sie produzieren aus der gleichen Menge Primärenergie deutlich mehr Wärme. Zweitens verfügen KWK- Anlagen im Gegensatz zu heimischen Anlagen über moderne Filtertechnik, die die Abluft der Verbrennungsanlagen säubert. Und drittens werden bei gleichzeitiger Produktion von Wärme und Strom Rohstoffe ideal verwertet. Während ein hochmodernes Kraftwerk 45 bis 50 Prozent der eingesetzten Energie in Strom verwandelt, nutzt eine KWK-Anlage 85 bis 90 Prozent für die Wärme- und Stromerzeugung.

 

Wenn Sie in Kassel wohnen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Fernwärme der Städtischen Werke zu beziehen. Allerdings ist nicht in jedem Stadtgebiet die notwendige Infrastruktur vorhanden. Schauen Sie einfach auf unserem Versorgungsplan nach, ob in Ihrer Nachbarschaft bereits Fernwärmerohre verlaufen, an die Ihr Zuhause angeschlossen werden kann. Oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Die Kollegen informieren Sie gern, ob wir Sie gleich ans Netz anschließen können, wo wir das Fernwärmenetz aktuell ausbauen oder Erweiterungen planen.

Der Primärenergiefaktor ist eine entscheidende Größe bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs Ihres Gebäudes. Grundsätzlich gilt: je umweltschonender die Energieform und ihre Verwertung, desto niedriger ist der Primärenergiefaktor und desto besser ihre Klimabilanz.

Unsere Fernwärme stammt aus verschiedenen Anlagen in der Stadt. An der Dennhäuser Straße bei der Neuen Mühle produzieren das Fernwärmekraftwerk Kassel und das Kombi-Heizkraftwerk die umweltfreundliche Wärme. Zusätzliche Mengen liefen das Heizkraftwerk Mittelfeld und das Müllheizkraftwerk am Lossewerk.

Sofern ein Fernwärme-Anschluss für die gewünschte Adresse möglich ist, ist der Umstieg vom herkömmlichen Heizsystem auf Fernwärme relativ unkompliziert. Um den Hausanschluss von der Hauptleitung bis zum Gebäude zu verlegen, sind Erdarbeiten nötig. In der Hauswand müssen zudem zwei Kernbohrungen (für Vor- und Rücklauf) vorgenommen werden, damit die Hausanschlussleitung im Gebäude verlegt und an die Übergabestation angeschlossen werden kann.

Die Hausstation ist etwa so groß wie ein Kühlschrank und besteht aus einem Wärmetauscher und einem Wärmemengenzähler. Die ankommende Wärme, die aus den Rohrleitungen des Fernwärmelieferanten an die Hausstation übergeben wird, wird hier an die Bedingungen des Heizkreislaufs angepasst. Der Zähler erfasst dabei genau die Wärmemenge, die in die Anlage fließt.

Jede Fernwärme-Übergabestation ist mit einem geeichten Wärmemengenzähler versehen. Zur Verbrauchsermittlung wird der Zähler, der sich meist im Keller oder Hauswirtschaftsraum des zu beheizenden Gebäudes befindet, einmal im Jahr abgelesen. Aus diesen Verbräuchen wird die Endabrechnung erstellt und die monatlichen Abschlagszahlungen berechnet. Auch die direkte Abrechnung der Verbräuche mit den Mietern ist möglich und reduziert den Verwaltungsaufwand.

Der Fernwärmepreis setzt sich aus drei Komponenten zusammen: dem Grundpreis, dem Verbrauchspreis und dem Verrechnungspreis. Der Grundpreis in €/kW/Jahr wird für die Bereitstellung der Wärme erhoben, der Verbrauchspreis in ct/kWh für den am Zähler gemessenen Verbrauch und der Verrechnungspreis in €/Monat als Zählermiete.

Deutschland steht vor der Neuausrichtung des Energiemarktes – weg von der konventionellen Energiegewinnung aus Kohle, Öl oder Gas hin zur erneuerbaren Energieerzeugung. Das stellt die Stromnetzbetreiber vor eine große Herausforderung. Ihre Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass trotz schwankender Erzeugungsmengen jederzeit Strom in ausreichender Menge zur Verfügung steht und Einspeisung und Verbrauch stets im Gleichgewicht sind. Um diese Herausforderung meistern zu können muss unser Stromnetz intelligenter werden. Der Smart-Meter-Rollout – also die Einführung intelligenter Stromzähler – ist ein Baustein auf dem Weg zum intelligenten Stromnetz der Zukunft, dem sogenannten „Smart Grid“.

Bis 2032 sollen alle Haushalte und Gewerbebetriebe mit modernen Zählern ausgestattet werden. Bei Stromkunden mit einem Verbrauch von bis zu 6.000 Kilowattstunden pro Jahr und Erzeugungsanlagen bis zu einer Einspeiseleistung von 7 Kilowattpeak werden moderne Messeinrichtungen (mME) eingebaut. Für Betriebe und Haushalte mit einem Verbrauch über 6.000 Kilowattstunden pro Jahr und für Erzeugungsanlagen mit einer Einspeiseleistung über 7 Kilowattpeak sind intelligente Messsysteme (iMSys) vorgeschrieben. Zuständig für den Umbau in Kassel ist die Städtische Werke Netz + Service GmbH, der sogenannte Grundzuständige Messstellenbetreiber vor Ort.

Die schwarzen elektromechanischen Ferraris-Zähler werden durch digitale Zähler, sogenannte Smart Meter, ersetzt. Der englische Begriff "Smart Meter" ist ein Sammelbegriff, der sowohl für moderne Messeinrichtungen (mME) als auch für intelligente Messsysteme (iMSys) verwendet wird. Die beiden Gerätearten unterscheiden sich hinsichtlich ihres Aufbaus, ihrer Funktionen und der Kosten.

Modernen Messeinrichtungen (mME) erledigen die Verbrauchserfassung (Energieverbrauch und Nutzungszeit) digital statt analog. An ihrem Display können neben dem aktuellen Stromverbrauch auch die Verbrauchswerte der letzten 24 Monate eingesehen werden. Die Zählerstände werden nach wie vor einmal pro Jahr durch den Netzbetreiber oder den Verbraucher manuell abgelesen.

Intelligente Messsysteme (iMSys) bestehen aus einem digitalen Zähler und einem sogenannten Smart-Meter-Gateway, einer Kommunikationseinheit für die Fernauslesung. Sie zeigen den Verbrauchern den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit an und sind in ein Kommunikationsnetz eingebunden sind. Die Zählerstände werden hochverschlüsselt über eine sichere Internetverbindung übertragen, die der Messstellenbetreiber bereitstellt (z.B. über GPRS). Damit machen sie die Zählerstandablesung vor Ort überflüssig.

Wann Sie einen modernen Zähler erhalten werden, teilt Ihnen die Städtische Werke Netz + Service GmbH drei Monate vorher schriftlich mit. Mehr Informationen zum Ablauf des Roll-outs in Kassel finden Sie auf der Homepage der Netz + Service GmbH.

Bis spätestens 2032 müssen alle Verbrauchsstellen in Deutschland mit einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem ausgestattet sein. Dies ist vom Gesetzgeber im „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“, das im September 2016 in Kraft getreten ist, geregelt. Deshalb ist genau wie bei herkömmlichen Stromzählern auch der Einbau von intelligenten Messsystemen verpflichtend und kann seitens des Kunden nicht abgelehnt werden.

Die digitalen Geräte verbrauchen tatsächlich geringe Mengen Strom. Allerdings werden der Eigenverbrauch des Zählers und des Gateways nicht erfasst, sondern als Netzverlust gewertet.

Intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen unterliegen strengen Vorgaben der deutschen Eichbehörden und des Eichgesetzes. Diese stellen sicher, dass die verbrauchten Strommengen korrekt gemessen und abgerechnet werden und sorgen so für hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards.

Moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme zeigen Ihnen genau an, wie viel Energie Sie wann verbrauchen. Intelligente Messsysteme senden zusätzlich stichtagsbezogene Zählerstände an den Energieversorger, sodass es keine manuelle Ablesungen oder geschätzte Rechnungen mehr gibt.

In etwas weiterer Zukunft werden die neuen intelligenten Messsysteme es Ihnen ermöglichen, schaltbare Verbraucher, Erzeuger und Speicher flexibel zu nutzen und Ihr Haus auf Basis von Energieverbräuchen und -preisen zu automatisieren. Dann schaltet sich beispielsweise im Tagesverlauf die Waschmaschine automatisch dann an oder lädt sich Ihr Elektro-Auto dann auf, wenn der Strom günstig ist.

Mit der Einführung der neuen Technik ändern sich gemäß § 31 MsbG die Entgelte für den Messstellenbetrieb. Wie viel Sie in Zukunft für Ihren Zähler und die Messung zahlen, hängt von Ihrem Jahresverbrauch ab.

Der Gesetzgeber sieht für verschiedene Verbrauchsklassen unterschiedliche Entgelte vor und hat Obergrenzen festgelegt. In der Regel berechnet Ihnen Ihr Messstellenbetreiber für die neue Technik mehr als für Ihren alten Zähler. Die derzeitigen Preise können dem offiziellen Preisblatt des Messstellenbetreibers entnommen werden.

Insbesondere im ersten Jahr nach der Installation der Wärmepumpe macht es Sinn, zu überprüfen, ob die in der Planung zugrunde gelegten Temperaturen und Warmwasserverbräuche der gelebten Praxis entsprechen. Oft weichen die realen Werte von den Planwerten ab. Daher ist es ratsam, die Anlage auf Basis der tatsächlichen Werte nach zu justieren. Darüber hinaus gelten die gleichen Energiespar-Tricks und Tipps, die auch bei anderen Heizsystemen empfohlen werden.

Die Jahresarbeitszahl stellt das Verhältnis zwischen der Strommenge, die die Wärmepumpe im Laufe eines Jahres verbraucht, und der Wärmemenge, die sie damit erzeugt, dar. Sie gibt somit Auskunft über die Effizienz der Wärmepumpenanlage. Dabei gilt: je höher die JAZ, desto effizienter die Anlage.

Ab einer JAZ von 4, also einem Verhältnis von 1 zu 4 (ein Teil Strom erzeugt 4 Teile Heizenergie), weist eine Wärmepumpe eine positive Ökobilanz auf. In der Praxis wird diese JAZ allerdings oft nicht erreicht. Gerade Luft-Wasser-Wärmepumpen liegen deutlich unter diesem Wert.

Ein Smart Meter ist ein intelligenter Zähler für Strom, Gas, Wasser oder Wärme. Er misst und speichert die Verbrauchsmengen und Verbrauchszeiträume und sendet diese Daten an den Anschlussnutzer, das Energieversorgungsunternehmen und/oder Dritte.

Weil das Smart Meter in ein Kommunikationssystem eingebunden ist, können sämtliche Verbrauchsdaten über das Internet oder mittels einer Smartphone-App abgerufen werden. So machen die intelligenten Zähler das Verbrauchsverhalten transparent, zeigen indirekt, wo es optimiert werden kann und tragen dadurch zu einem bewussten Umgang mit den Ressourcen bei.

Wärmepumpe werden in der Regel über einen separaten Stromzähler angeschlossen, um dem Verbraucher die Trennung von Haushaltsstrom und Wärmepumpenstrom zu ermöglichen. Das macht Sinn, da die Tarife für Wärmepumpenstrom in der Regel deutlich unter denen für Haushaltsstrom liegen.

Der Preisunterschied geht auf die reduzierten Netzentgelte für Wärmepumpen zurück. Denn die Versorgungsnetzbetreiber honorierten den Beitrag, den Wärmepumpen zur Netzstabilität leisten können, indem sie bei einer Überlast im Stromnetz kurzzeitig abgeschaltet werden können.

Würde die Wärmepumpe über den normalen Haushaltsstromzähler betrieben, fiele diese Vergünstigung weg.

Der Preis für Ihren Wärmepumpen-Strom setzt sich aus dem Energiepreis und acht verschiedenen gesetzlichen Abgaben und Umlagen zusammen:

EEG-Umlage

Mit der EEG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien gesetzlich   gefördert. Die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) entstehenden Mehrbelastungen werden bundesweit an die Letztverbraucher weitergegeben.

Konzessionsabgabe

Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt an die Kommune dafür, dass Straßen und Wege für den Betrieb von Stromleitungen benutzt werden dürfen. Ihre Höhe variiert in Abhängigkeit von der Gemeindegröße.

KWK-Umlage

Mit der KWK-Umlage wird die ressourcenschonende gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme gesetzlich gefördert. Die dadurch entstehenden Belastungen werden bundesweit an die Letztverbraucher weitergegeben.

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird auf den gesamten Strompreis erhoben, auch auf die enthaltenensonstigen Steuern und Abgaben.

Offshore- Haftungsumlage

Mit der zum 1. Januar 2013 eingeführten Offshore- Haftungsumlage nach § 17 f des Energiewirtschaftsgesetzes werden Risiken der Anbindung von Offshore-Windparks an das Stromnetz abgesichert. Die aus der Offshore-Haftungsumlage entstehenden Belastungen werden bundesweit an die Verbraucher weitergegeben.

Stromsteuer

Die Stromsteuer ist eine durch das Stromsteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch. Sie gilt seit April 1999.

Der Preis für ihren Wärmepumpenstrom setzt sich aus acht Bestandteilen zusammen:

Umlage Abschaltbare Lasten

Umlage zur Vorhaltung von Abschaltleistung nach der „Verordnung zu abschaltbaren Lasten“. Die Umlage wird wahrscheinlich zum 1. Januar 2014 wirksam. Die Kostenwälzung erfolgt analog zu den Vorgaben des KWK-G. Die Umlage ist für alle Kunden bundesweit einheitlich.

Umlage nach § 19 StromNEV

Mit der Umlage nach § 19 der Strom-Netzentgeltverordnung wird die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten finanziert. Die entstehenden Kosten werden bundesweit an die Letztverbraucher weitergegeben.

Etwa 75% der Heizenergie gewinnt die Wärmepumpe aus kostenloser Umweltwärme. Sie benötigt nur einen kleinen Teil Strom als Antriebsenergie.

Eine Wärmepumpe kann bereits heute mit Ökostromtarifen vollkommen CO2-frei betrieben werden.

Die Wärmepumpe ist ein wartungsarmes und sauberes Heizsystem. Als Heizung ohne Feuer kommt sie ohne Schornstein und entsprechende Wartungskosten durch den Schornsteinfeger aus.

Wärmepumpen sind im Betrieb so leise, platzsparend und sauber, dass sie ohne Probleme in Abstellräumen, Küchen und Fluren aufgestellt werden können.

Der Stromverbrauch einer Wärmepumpe hängt im Wesentlichen von der Heizleistung der Wärmepumpe und der benötigten Wärmeenergie des Hauses ab. Eine entsprechende Auskunft kann Ihnen daher Ihr Heizungsmonteur geben.

Ihren Strombedarf für ein Jahr können Sie jedoch auch grob selbst ausrechnen.

Multiplizieren Sie dazu einfach die benötigte Wärme Ihres Hauses mit der gesamten zu beheizenden Fläche. Addieren Sie dazu 2 Kilowattstunden Energiebedarf pro Person und Tag für warmes Wasser und teilen Sei die so ermittelte Wärmemenge durch die Jahresarbeitszahl Ihrer Wärmepumpe. Der errechnete Wert entspricht in etwa der benötigten elektrischen Energie für ein Jahr.

Beispiel:
Personen im Haushalt:                                        4
beheizte Fläche:                                                    150 m²
benötigte Wärmemenge des Hauses:           100 kW/h je m² je Jahr
Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe:           3,5

100 kWh je m² je Jahr x 150 m² + (4 x 2 kWh x 365 Tage) = 17.920 kWh je Jahr
17.920 kWh je Jahr / 3,5 (Jahresarbeitszahl) = 5.120 kWh
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Sonnenenergie für Kassel

Um die qualifizierten Nachrang-Darlehen rechtskonform vertreiben zu können, sieht das Vermögensanlagengesetz vor, dass eine Internet-Dienstleistungsplattform die Anlagevermittlung übernehmen muss, um Sie als Anlageinteressent ordnungsgemäß über alle relevanten Punkte vor der Zeichnung aufzuklären und eine Angemessenheit zu prüfen. Die Internet-Dienstleistungsplattform schützt also vor allem Ihre Interessen.

Die Internet-Dienstleistungsplattform wird von der Firma Dallmayer Consulting GmbH aus Karlstadt als Spezialist für Schwarmfinanzierungsmodelle für (kommunale) Energieversorger betrieben. Die Firma Dallmayer Consulting GmbH verfügt über die erforderliche Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO).

Sie erreichen uns per E-Mail an stw-eco@anleger-service.de oder telefonisch unter unserer Service-Hotline 0561 782-1782 (Montag bis Donnerstag von 9 bis 16 Uhr und Freitag von 9 bis 12 Uhr).

Unser Plan ist es, bei Wohnungsbaugesellschaften, privaten Eigentümern, Unternehmen und der Stadt Kassel Dachflächen zu akquirieren, die für unsere SonnenTeam-Anlagen infrage kommen. Außerdem nutzen wir natürlich auch Dachflächen auf den Gebäuden der KVV-Gruppe, die noch nicht bebaut sind.

Ja, das Angebot zur Zeichnung der qualifzierten Nachrang-Darlehen und der Bezug des Sonnenstroms richten sich an voll geschäftsfähige natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen ungekündigten Stromlieferungsvertrag mit der Städtischen Werke Kassel AG halten.

Das freut uns, zu hören! Denn wir sind immer auf der Suche nach geeigneten Dächern in und um Kassel. Die Gesamtfläche Ihres Daches sollte mindestens 600 m2 groß sein und sich im Stadtgebiet Kassel oder der näheren Umgebung befinden. Das passt? Dann senden Sie uns gleich eine E-Mail an stw-eco@anleger-service.de. Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen, um alle weiteren Details zu besprechen.

Ein quailifziertes Nachrangdarlehen ist ein Vertrag, bei dem die SonnenTeam-Mitglieder als Darlehensgeber der Städtischen Werke Eco GmbH (100%ige Tochter der Städtische Werke AG)Kapital zur Verfügung stellt, um eine PV-Anlage (Betriebshof Wilhelmshöhe) damit zu finanzieren. Im Gegenzug bekommen die SonnenTeam-Mitglieder eine jährliche Verzinsung und den investierten Betrag zurückgezahlt, wenn die Darlehenslaufzeit endet. Das Gute daran: Die Kapitalgeber bei Nachrangdarlehen werden nicht an Verlusten des Unternehmens beteiligt. Es ist also eine sichere Einlageform.

Das öffentliche Angebot der Städtische Werke Eco GmbH, um ein qualifiziertes Nachrang-Darlehen abschließen zu können, erfolgt in Form einer sogenannten Schwarmfinanzierung (Crowd-Funding). Das Vermögensanlagengesetz sieht in diesem Fall vor, dass das Zurverfügungstellen aller erforderlichen Vertragsunterlagen zwingend online über eine Internet-Dienstleistungsplattform erfolgen muss. Die Städtische Werke Eco GmbH bedient sich daher der Internet-Dienstleistungsplattform www.anleger-service.de/stw-eco, auf der sich interessierte Menschen registrieren und den Zeichnungsvorgang beginnen können.

Im Rahmen des Zeichnungsvorgangs ist die Internet-Dienstleistungsplattform gesetzlich verpflichtet, Angaben über Ihre Kenntnisse und Erfahrung mit Kapitalanlageprodukten abzufragen und bei einem Zeichnungswunsch von mehr als 1.000 € bis maximal 5.000 € eine sogenannte Selbstauskunft von Ihnen zu verlangen.

Natürlich ist es unser Ziel, möglichst viele Personen als Anleger in unser SonnenTeam aufzunehmen. Aus Erfahrung zeigt sich aber, dass Beteiligungsmodelle wie unser SonnenTeam in kurzer Zeit überzeichnet sind. Es kann also durchaus passieren, dass nicht alle, die sich beteiligen möchten, auch tatsächlich einen Vertrag abschließen können. Aber keine Sorge – wir arbeiten kontinuierlich an weiteren Projekten.

Das Geld, das Sie als SonnenTeam-Mitglied in die PV-Anlage investieren, gewähren Sie der Städtische Werke Eco GmbH in Form eines sogenannten Nachrangdarlehens mit qualifiziertem Rangrücktritt. Das bedeutet: Sollte die Städtische Werke Eco GmbH Insolvenz anmelden oder liquidiert werden, werden zunächst die nicht nachrangigen Gläubiger (z. B. Banken) bedient, bevor Ihre Forderung auf Zins- und Rückzahlungen bedient wird. Außerdem werden diese Forderungen nicht fällig, wenn dies bei der Städtische Werke Eco GmbH einen Insolvenzgrund herbeiführen würde.

Sie überweisen uns die Darlehenssumme als Gesamtbetrag. Die Kontodaten und alle dafür nötigen Informationen teilen wir Ihnen im Vorfeld mit. Eine Zahlung in Raten ist nicht möglich.

Die PV-Anlage wird auch dann realisiert, wenn nicht die gesamte Investitionssumme durch Anleger zusammenkommt. In diesem Fall übernehmen die Städtischen Werke den fehlenden Betrag.

Die PV-Anlage wird auch dann realisiert, wenn nicht die gesamte Investitionssumme durch Anleger zusammenkommt. In diesem Fall übernehmen die Städtischen Werke den fehlenden Betrag.

Als Stromkunde bei den Städtische Werke AG erhalten Sie einen jährlichen Zinssatz von 0,5 Prozent auf Ihr qualifziertes Nachrang-Darlehen. Entscheiden Sie sich dafür, Ihren „eigenen“ Strom über die Zusatzoption „Regional“ -zu beziehen, steigt der Zinssatz auf 1,5 Prozent pro Jahr.

Die Zinsen aus dem qualfizierten Nachrangdarlehen unterliegen der Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Um das Prozedere für Sie zu erleichtern, führen wir die anfallenden Steuern (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) für Sie direkt an die zuständigen Stellen ab und stellen Ihnen eine entsprechende Steuerbescheinigung aus. Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen werden berücksichtigt.

Die Abgeltungsteuer ist eine Form der Einkommensteuer. Der bei der Zinszahlung von der Städtische Werke Eco GmbH automatisch vorgenommene Steuerabzug hat dabei grundsätzlich – der Name sagt es – abgeltende Wirkung, stellt also nicht nur eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar. Grundsätzlich müssen Sie diese Zinseinnahmen also bei Ihrer Einkommensteuererklärung nicht angeben, auch wenn Ihr persönlicher Einkommensteuersatz über dem Abgeltungssteuersatz von derzeit 25 Prozent liegt. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent, macht es Sinn, die Zinseinnahmen aus dem Vertrag mit der Städtische Werke Eco GmbH in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben, da in derartigen Fällen durch eine Antragsveranlagung beim Finanzamt eine Erstattung des Differenzbetrags zwischen individueller Steuer und einbehaltener Abgeltungsteuer beantragt werden kann. Sie können hierzu die von der Städtische Werke Eco GmbH ausgestellte Steuerbescheinigung vorlegen.

Die Forderung aus dem Vertrag einen Dritten abzutreten ist ausgeschlossen. Auch das Recht auf eine ordentliche Kündigung des Nachrangdarlehensvertrages sieht unser Vertrag nicht vor. 
Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist dagegen für beide Parteien möglich. Der wichtige Grund ist im Einzelfall zu bestimmen (§9 der Vertragsbedingungen).

Unsere Tarifoption „Regionalstrom” ist für SonnenTeam-Kundinnen und -Kunden verfügbar. Bei der Anmeldung geben Sie an, ob Sie bereits Kunde der Städtischen Werke sind und ob Sie die Tarifoption „Regionalstrom” abschließen möchten. Beziehen sie bereits Regionalstrom, ändert sich für Sie nichts.

Grundsätzlich können wir Sie erst nach Ablauf ihres bisherigen Stromliefervertrags mit Regionalstrom beliefern. Ihren Wechsel zu uns können wir jedoch gleich anstoßen – vorausgesetzt, der Lieferbeginn kann innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Regionalstrom-Vertrages erfolgen. Den möglichen Lieferbeginn prüfen wir, sobald Ihr unterschriebener Antrag bei uns eingegangen ist, und teilen Ihnen diesen mit und veranlassen die Umstellung zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Sind Sie noch länger als 12 Monate an Ihren aktuellen Vertrag gebunden, können Sie Ihren Wechsel zu uns erst später beauftragen. Am besten, Sie setzen sich einen Alarm, der Sie elf Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses daran erinnert, den Liefervertrag auszufüllen und uns zu schicken.

Die Verzinsung in Höhe von 1,5 Prozent pro Jahr erhalten Sie für das jeweilige Jahr nur dann, wenn drei Monate vor der Zinsauszahlung ein wirksamer und ungekündigter Stromvertrag mit den Werken vorliegt und die Tarifoption „Regionalstrom” abgeschlossen wurde.

Auch wenn Sie die Regionalstrom-Option kündigen, erhalten Sie Zinsen für Ihr Darlehen. Der Zinssatz reduziert sich dann allerdings auf 0,5 Prozent.

Der Regionalstrom ist aktuell nur in und um Kassel erhältlich. Befindet sich Ihr neues Zuhause außerhalb dieses Gebiets, können Sie den Regionalstrom-Vertrag kündigen. Ziehen Sie innerhalb des Stadtgebietes um, zieht Ihr Regionalstrom-Vertrag einfach mit.

Nein, das funktioniert physikalisch nicht: Strom wird immer in der Nähe der Erzeugungsanlage ins Stromnetz eingespeist und anschließend zu Verbrauchsstellen in unmittelbarer Nähe geleitet. Bilanziell ist es allerdings „Ihr” Strom, den Sie verbrauchen. Das funktioniert über die Regionalnachweise des Umweltbundesamts (UBA). Diese stellen sicher, dass der als „Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage” deklarierte Stromanteil Ihres Regionalstroms überwiegend aus den SonnenTeam-Anlagen stammt. Eine nähere Erläuterung finden Sie unter §9 der Regionalstrom AGB.

Da der Weg des Stroms von der Erzeugungsanlage bis zum Verbraucher nicht konkret nachvollziehbar ist, hat das Umweltbundesamt die Regionalnachweise eingeführt, um Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen. Die Regionalnachweise liefern den bilanziellen Nachweis, dass der Stromanteil, der unter „Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage” aufgeführt wird, aus Erzeugungsanlagen stammt, die maximal 50 Kilometer vom Verbraucher entfernt stehen.

Der EEG-Anteil beschreibt im Strommix Ihres Stromtarifs den Stromanteil, welcher in Deutschland aus Erneuerbaren Energien stammt und durch die EEG-Umlage finanziert wird. Dieser Anteil wird jedes Jahr neu berechnet und erhöht sich kontinuierlich, da immer mehr Strom aus erneuerbaren Energien produziert wird und somit Strom aus fossilen Energieträgern verdrängt. Alle Erneuerbare-Energien-Anlagen, die über die EEG-Umlage förderwürdig sind, können als Regionalstromanlagen vermarktet werden. Deshalb kann nur maximal der EEG-Anteil im Regionalstrom als Regionalstrom ausgewiesen werden – obwohl es durchaus möglich ist, dass deutlich mehr Strom aus SonnenTeam-Anlagen im Strommix des Regionalstroms enthalten ist.

Die Investition in eine PV-Dachanlage zahlt sich dreifach aus:

1. Sie leisten einen aktiven Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung und machen Ihr Zuhause zukunftsfähig. Beispielsweise für die Anschaffung eines E-Autos oder die Kopplung mit einer effizienten Wärmelösung (z.B. einer Wärmepumpe).

2. Sie machen sich mit unabhängig von steigenden Strompreisen, da Sie einen Teil der verbrauchten Energie selbst erzeugen. Die Energieflüsse der PV-Anlage und der möglichen Zusatzkomponenten werden in einem Energiemanagementsystem analysiert, optimiert und visualisiert. Auf Basis dieser Auswertungen können Sie Ihr Verbrauchsverhalten optimieren.

3. Der Strom vom eigenen Dach reduziert die Strommenge, die Sie bei Ihrem Versorger beziehen. Das senkt Ihre monatlichen Abschläge. Zusätzlich bekommen Sie den überschüssigen Strom vergütet. Und zwar immer dann, wenn Ihre PV-Anlage Strom erzeugt, Sie diesen aber nicht selbst verbrauchen. Ihr PV-Strom wird dann ins Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und Sie bekommen eine feste Vergütung vom Netzbetreiber gem. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).

Viele Unternehmen – von kleinen lokalen Solarteuren über die Baubranche bis hin zu anderen Energieversorgen – bieten PV-Anlagen zum Kauf an. Uns geht es aber nicht primär um den Verkauf. Im Vordergrund steht die dauerhafte Begleitung Ihres Projektes über die gesamte Betriebslaufzeit. Bei uns erwerben Sie also nicht nur eine PV-Anlage, Sie bekommen außerdem einen dauerhaften Partner für alle Energiefragen.

Wir legen Wert auf qualitativ hochwertige Technik. Die Module und Komponenten für unsere PV-Pakete beziehen wir von SolarWatt, einem vertrauenswürdigen, im Markt etablierten Unternehmen, mit Fertigung in Deutschland, das bis zu 30 Jahre Gewährleistung einräumt.

Durch die Kombination von PV-Anlage und Stromspeicher, können Sie Ihren Eigenverbrauch erheblich steigern. Denn in Sonnenstunden deckt ihre PV-Anlage erst den aktuellen Bedarf, füllt danach Ihren Batteriespeicher auf und speist erst dann Strom ins Netz ein, wenn der Speicher voll ist. So können Sie Ihren selbst erzeugten Solarstrom auch noch nutzen, wenn die Sonne nicht mehr scheint. Das erhöht Ihre Unabhängigkeit und senkt Ihre Stromkosten.

Übrigens: Auch ein E-Auto kann als Speicher dienen. Mehr Infos finden Sie in unserem E-Mobilitäts-Bereich.

Eine PV-Anlage ist ein individuelles Vorhaben. Die Kosten hängen stark von den örtlichen Gegebenheiten und Ihren Wünschen ab. Ausgangspunkt ist die Anzahl der Module auf der Dachfläche. Hinzu kommen Kosten, die unabhängig von der Anlagengröße und den örtlichen Bedingungen anfallen (z. B. Sicherheitseinrichtungen, Anmeldung beim Netzbetreiber, Managementsystem, etc.) sowie Kosten, die je nach örtlichen Gegebenheiten variieren (z.B. Gerüstkosten, Montagekosten, etc.)

Bevor Sie sich jedoch für den Kauf einer Anlage entscheiden, erstellen wir Ihnen auf Basis Ihrer Angaben ein individuelles indikatives Angebot. So bekommen Sie einen besseren Überblick, welche Kosten und Einnahmen auf sie zukommen und können sich in Ruhe entscheiden.

Der Strompreis setzt sich aus drei wesentlichen Komponenten zusammen: den Kosten für die Beschaffung und den Vertrieb des Stroms, den Entgelten für die Netznutzung sowie den staatlich regulierten Preisbestandteilen (Steuern, EEG- Umlage).

Wie sich der Strompreis in der Zukunft entwickeln wird, können wir nicht verbindlich vorhersagen. Vieles spricht jedoch dafür, dass er eher steigen als fallen wird. Ein Grund dafür sind die tendenziell steigenden Preise für Brennstoffe und CO2- Zertifikate des europäischen Emissionshandels, die den Börsenpreis verteuern. Außerdem ist wahrscheinlich, dass durch den Wegfall konventioneller Energieerzeugungsanlagen im Rahmen des Kohle- und Atomausstieges die Menge des erzeugten Stroms abnimmt. Dies führt in der Regel ebenfalls zu steigenden Preisen.

Jede Kilowattstunde, die Ihre PV-Anlage erzeugt, Sie aber nicht selbst verbrauchen, wird ins Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist. Hierfür erhalten Sie über 20 Jahre eine feste Vergütung, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nach §48 und §53 EEG 2017 festgelegt wird.

Für Dachanlagen mit einer Leistung bis zu 10kWp beträgt der Vergütungssatz aktuell 9,7 – 9,0 Ct/kWh. (Stand: 06/2020)

Eine genaue Übersicht finden Sie hier.

Schon seit mehr als 20 Jahren machen wir uns für den Ausbau der Photovoltaik stark. Seit der Jahrtausendwende haben wir zahlreiche PV-Dachanlagen auf Liegenschaften der KVV-Unternehmensgruppe gebaut. 2012 kam die selbst projektierte Freiflächen-Anlage am Standort Niestetal dazu. PV-Pakete für unsere Privatkunden sind für uns der logische nächste Schritt auf dem Weg Richtung dezentraler, klimaneutraler Versorgung. Denn die Energiewende können wir nur mit Ihnen gemeinsam schaffen.

 

Deshalb legen wir auch Wert auf eine dauerhafte Kundenbeziehung. Als Ihr Partner für alle Energiefragen stehen wir Ihnen auch bei allen künftigen Anforderungen der Energiewende zur Seite – sei es die CO2-Steuer, der Ausbau der E-Mobilität oder der direkte Stromhandel von Verbraucher zu Verbraucher.

Das PV-Paket der Werke besteht aus einer PV-Anlage, einem Wechselrichter, einem Energiemanagementsystem und einem Speicher (optional). Über das intelligente Energiemanagementsystem haben Sie Ihre Anlage jederzeit per Web-App im Blick und somit volle Transparenz über Erzeugung und Verbrauch.

Im Paket enthalten sind selbstverständlich auch die Beratung im Vorfeld, Bau und Inbetriebnahme der Anlage und die Möglichkeit, jederzeit weitere Verbraucher (z. B. E-Auto oder Wärmepumpe) an das Energiemanagementsystem anzubinden.

Ein Energiemanagementsystem (EMS) ist eine Software, die die Erzeugungsmengen Ihrer PV-Anlage sowie die von Ihnen verbrauchten und ins Netz eingespeisten Energiemengen dokumentiert und auswertet. Nur mit einem EMS kann Ihre Anlage steuerlich berücksichtigt werden.

Darüber hinaus ist das EMS Ihr Monitoringtool, mit dem Sie volle Transparenz und Kontrolle über Ihre Anlage sowie weitere Haushaltskomponenten haben. Sie können – sofern vorhanden – Wärmepumpe, Speicher oder Elektroauto an das EMS koppeln und intelligent einbinden. So reduzieren Sie ihren Reststrombezug zusätzlich und steigern Ihren Autarkiegrad! Und weil das EMS laufend weiterentwickelt wird, sind Sie energiewirtschaftlich dauerhaft gut aufgestellt.

Die PV-Anlage ist in unserer Vision nur der Einstieg in das energieautarke Zuhause. Die zusätzliche Verknüpfung mit den Bereichen Mobilität und/oder Wärme bietet vielfältige Möglichkeiten, Ihr Zuhause noch nachhaltiger, effizienter und kostensparender zu gestalten.

Auf unser breites Portfolio an Lösungen können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt zugreifen. Wir beraten Sie gern und holen für Sie das Beste heraus. Sprechen Sie uns einfach an.

Die Förderung von PV-Anlagen beschränkt sich aktuell auf Förderprogramme der kfW-Bank in Form von günstigen Kreditkonditionen und – je nach Programm – Tilgungszuschüssen.

Im weiteren Sinne ist die Vergütung des eingespeisten Stroms eine Förderung durch die EEG-Umlage, welche von den Stromverbrauchern geleistet wird.

Grundsätzlich sind PV-Anlagen wartungsarm. Unser Partner SolarWatt, von dem wir die wesentlichen Komponenten unseres PV-Pakets beziehen, liefert beste deutsche Herstellerqualität und bietet je nach Modell 20 oder sogar 30 Jahre Garantie auf die Module.

Für Aus- und Schadensfälle, die nicht durch die Gewährleistung abgedeckt sind, gibt es Versicherungen. Mit etwas Glück umfasst ihre bestehende Gebäudeversicherung diese Leistungen bereits.

Sollten im laufenden Betrieb Störungen auftreten oder Sie Fragen zum Energiemanagementsystem haben, helfen Ihnen unser Serviceteam und die Kollegen von Solarwatt gern weiter.

Die Strommengen, die Sie zusätzlich zu Ihrem selbst erzeugten PV-Strom benötigen, beziehen Sie ganz einfach aus dem Netz der öffentlichen Versorgung. Als Werke-Kunde handelt es sich dabei um Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen in Europa. Der Tarif Kassel Strom- plus autark umfasst neben den Beschaffungs- und Vermarktungskosten, Umlagen und Abgaben auch eine Gebühr für die Nutzung des Energiemanagementsystems.

Bei der Anschaffung und dem Betrieb von PV-Anlagen gibt es unterschiedliche Modelle zur Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuer oder im Betrieb als Kleinunternehmer oder Gewerbetreibender.

Die Auswirkungen sind maßgeblich vom gewählten Modell abhängig und von ihrer persönlichen Einkommensteuerlast. Als kommunales Unternehmen sind uns die Beratungen hierzu untersagt. Bitte befragen Sie dazu Ihren Steuerberater.

Mit Erwerb der PV-Anlage schließen Sie automatisch einen Stromliefervertrag mit den Werken ab. Nach Ende der Mindest-Vertragslaufzeit von zwei Jahren haben Sie die Möglichkeit, den Liefervertrag zu kündigen. Hinzu kommt ein außerordentliches Kündigungsrecht im Falle von Preisanpassungen.

Gemäß §21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werden regenerativen Anlagen über einen festen Zeitraum von 20 Jahren plus anteiliges Inbetriebnahme-Jahr mit einem festen Betrag pro eingespeiste Kilowattstunde vergütet. Anlagen, die im Jahr 2000 oder davor in Betrieb genommen wurden, fallen demnach ab dem 1. Januar 2021 aus der EEG-Förderung. Gemäß der im Dezember 2020 verabschiedeten EEG-Novellierung greift nun für Post-EEG Anlagenbesitzer mit einer Leistung von kleiner 7kWp die sogenannte Netzbetreiberlösung. Demnach erhalten Anlagenbetreiber der „ersten Stunde“ nun den Referenzmarktwert abzüglich der Direktvermarktungskosten pro eingespeister Kilowattstunde weiterhin direkt vom örtlichen Netzbetreiber.

Sie profitieren neben der weiteren Vergütung Ihres erzeugten Stroms durch den Netzbetreiber von geringeren Strombedarf, indem Sie Ihren eigenen grünen Strom selbst verbrauchen und somit Ihre Strombezugskosten senken. Sie machen sich durch den Eigenverbrauch unabhängig von ansteigenden Entwicklungen des Strommarkts und sind zukunftsfähig aufgestellt für neue Mobilitäts- und Wärmewelten. (z.B. Elektroauto, E-Bike, Wärmepumpe, etc.) Des Weiteren erhalten Sie als zusätzlichen Bonus von uns eine jährliche Vergütung pro installierter kWp Anlagenleistung verrechnet in ihrem Stromtarif.

Ein Energiemanagementsystem (EMS) ist eine Software, die die Erzeugungsmengen Ihrer PV-Anlage sowie die von Ihnen verbrauchten und ins Netz eingespeisten Energiemengen dokumentiert und auswertet. Darüber hinaus ist das EMS Ihr Monitoringtool, mit dem Sie volle Transparenz und Kontrolle über Ihre Anlage sowie weitere Haushaltskomponenten haben. Sie können – sofern vorhanden – Wärmepumpe, Speicher oder Elektroauto an das EMS koppeln und intelligent einbinden. So reduzieren Sie ihren Reststrombezug zusätzlich und steigern Ihren Autarkiegrad! Und weil das EMS laufend weiterentwickelt wird, sind Sie energiewirtschaftlich dauerhaft gut aufgestellt.

Nach Maßgabe des EEG wurde der Wert des PV-Stroms durch den jeweils bei Inbetriebnahme gültigen Vergütungssatz, den sogenannten anzulegenden Wert, festgesetzt. Mit Auslaufen der Förderung muss sich der PV-Strom auf dem freien Markt behaupten. Hier definiert sich der Preis durch Nachfrage und Angebot und kann stark schwanken. Im Mittelwert lag der Marktwert für PV-Strom im Jahr 2019 bei rund 3,4 Ct/kWh. Die weitere Entwicklung ist nicht sicher vorhersehbar.

Eine Zählerumrüstung ist nur dann notwendig, wenn Sie ihren erzeugten Strom nicht komplett in das Netz einspeisen möchten. Die Kosten einer Umrüstung unterscheiden sich je nach örtlichen Gegebenheiten. Im Schnitt liegen die Kosten für den Tausch der Zählerinfrastruktur und die Ergänzung eines Energiemanagementsystems bei 500 bis 1.000 Euro. Der klassische Einspeisezähler wird durch einen sogenannten Zweiwegezähler (moderne Messeinrichtung) ersetzt, der sowohl die erzeugten als auch die verbrauchten Strommengen erfasst. Diese werden an das intelligente Energiemanagementsystem weitergeleitet, welches sie dokumentiert und auswertbar macht. Außerdem erhalten Sie somit die Möglichkeit weitere Komponenten, wie ein E-Auto oder eine Wärmepumpe an das Energiemanagementsystem zu koppeln und so Ihr Zuhause intelligent und effizient zu verknüpfen.

NÖ – auch Anlagenbetreiber einer „Ü20- PV-Anlage“, die aktuell noch keine Kunden bei den Städtischen Werken sind, können vom Solarpaket 20plus der Werke profitieren. Sobald Sie sich für unsere Lösung entscheiden, erhalten Sie den Tarif Kassel Strom plus autark / Herkules Strom plus autark, beziehen den Strom aus dem Windpark Stiftswald direkt in der Nähe und profitieren darüber hinaus von unserem Post-EEG Bonus.

Sonstiges

Die Bundesregierung gewährt durch das bereits 2015 beschlossene Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Verminderung von Treibhausgasen, hier durch die 38. Verordnung der BImSchV, denjenigen eine finanzielle Förderung, die sich für den Umweltschutz einsetzen. Dieses Förderinstrument setzt die Treibhausgasminderungsquote (kurz THG Quote) fest, so dass deine CO2-Einsparungen zertifiziert und an quotenpflichtige Unternehmen verkauft werden können.

Die THG-Quote wurde ursprünglich für Ölkonzerne festgesetzt, die durch Beimischung von beispielsweise Bio-Ethanol in Benzin, eine Verbesserung der CO2-Werte erzielen sollten. Jedoch ist diese Maßnahme nur teilweise zielführend. Folglich müssen diese Firmen von anderen Unternehmen, die Kraftstoffe mit geringen Emissionen in den Verkehr bringen, THG-Quoten kaufen.

Aufgrund der Gesetzesanpassung in 2023 zahlen wir Ihre Prämie bis zum 31.12. eines jeden Jahres aus. Wir überweisen die Prämie direkt auf das Bankkonto der THG-Kund*innen. Wir sind natürlich bemüht, diese Frist zwischen Beantragung und Auszahlung möglichst kurz zu halten. Wird das Elektroauto unterjährig verkauft, muss die Prämie nicht zurückbezahlt werden, aber Sie müssen den Käufer verpflichtend darüber informieren. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unserer AGB.

Hier gilt die gesetzlich vorgeschriebene Freigrenze. Ab einem bestimmten Betrag müssen Sie Ihren Zuschuss voll versteuern. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Steuerbehörde.

Unser Angebot ist bindend bis Ende 2023. Ab 2024 können Sie bei uns verlängern oder den Anbieter wechseln. In 2023 müssen Sie lediglich Ihren Fahrzeugschein erneut auf unserer Seite hochladen. Weitere Daten liegen uns ja vor.

Nein. Die THG-Quote ist vollkommen unabhängig von der km-Leistung, da sie pauschal berechnet wird.

Dazu gibt es aktuell keine Vorgaben. Für den Klimaschutz ist es sinnvoll, wenn Sie Ökostrom zum Laden Ihres E-Autos nutzen.

Es gibt ebenso keine Vorschrift über das Vorhandensein einer Wallbox. Sie können über eine 230V-Steckdose im Haus laden. Achtung: Beim Laden über eine 230V-Leitung besteht durch Dauerbelastung der Leitung Brandgefahr. Die Leitung sollte vor Nutzung von einer Elektro-Fachkraft auf die Leistungsabgabe hin beurteilt werden.

Nur wenn Sie in dem KFZ-Schein als Halter*in eingetragen sind, können Sie sich bei uns registrieren.

Hier gilt das gleiche wie bei privaten Elektro-KFZ. Sie können sich bei uns registrieren, wenn Ihr Unternehmen im KFZ-Schein als Halter*in eingetragen ist.

Wird in einem Verpflichtungsjahr ein reines Batterieelektrofahrzeug, für dessen Strommenge bereits eine Mitteilung über die energetische Menge des elektrischen Stroms nach § 8 Absatz 1 Satz 1 erfolgte, auf eine andere Person zugelassen, hat die Person, auf die das Fahrzeug bisher zugelassen war, die andere Person über diese Mitteilung zu informieren.

Die THG-Quote wird für das aktuelle Jahr beantragt. Eine rückwirkende Auszahlung für das vergangene Jahr ist nicht mehr möglich.

Nein. Flottengrenzwerte betreffen unmittelbar die Fahrzeughersteller, während die THG-Quote die Anbieter von Kraftstoffen betrifft.

Nein. Die Förderung der THG-Quote erfolgt nur auf nationaler Ebene.

Neben rein elektrischen PKW profitieren auch vollelektrische Transporter, LKW, Busse und weitere straßenzugelassene E-Fahrzeuge der Nutzungsklassen L3e und höher von der THG-Quoten-Prämie. Hingegen werden Hybrid-, Plug-in-Hybrid- oder reine Verbrenner- sowie Wasserstofffahrzeuge vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt.

Leider kann in diesem Fall die THG-Quote für das laufende Jahr nicht erneut beantragt werden, da pro Kalenderjahr nur eine Registrierung und Auszahlung der Vergütung möglich ist. Im nächsten Jahr sind Sie jedoch der THG-Quoten-Berechtigte.

Pro Kalenderjahr ist nur eine Registrierung und Auszahlung der Vergütung möglich. Das Umweltbundesamt verifiziert die übermittelten Daten. Bei der Feststellung der Doppelanmeldung wird die Prämie verwehrt. In diesem Fall muss die Prämie zurückgezahlt werden.

Das Urlaubsgeld gilt nicht nur für eine Reise pro Jahr – Sie können es für jede Ihrer Reisen in Anspruch nehmen. Wählen Sie aus unseren Reiseangeboten eine Pauschal- oder Lastminutereise (in diesem Fall die Kombination von Flug und Hotel desselben Reiseverantstalters) oder eine Kreuzfahrt und erhalten Sie 100€ Urlaubsgeld.

Das jeweilige Gültigkeitsdatum erhalten Sie mit dem Gutschein zugeschickt.

Der Mindestbuchungswert der Reise beträgt 499 Euro.

Sie wünschen Zusatzleistungen wie Reiserücktrittskosten-Versicherung, Auslandskrankenversicherung, Mietwagen am Urlaubsort? Klicken Sie einfach das entsprechende Kästchen an und machen gegebenenfalls die erforderlichen weiteren Angaben.

Mit Travelcheck und den Städtischen Werken finden Sie bei diesen Anbietern Ihre nächste Traumreise. Dabei vergleichen wir für Sie rund 100 Reiseveranstalter, 500 Airlines, 60.000 Hotels, 6.000 Mietwagenstationen von diesen Anbietern: 5vorFlug, 5vorFlug X5vF, airtours, Aldiana, alltours, Anex Tour, Attika Reisen, BigXtra Touristik, BigXtra Touristik XBIG, DERTOUR, DERTOUR XDER, ETI, ETI MIXX, FERIEN Touristik, Fit Reisen, FTI Touristik, FTI Touristik XFTI, ITS, ITS Indi, JAHN REISEN, JAHN REISEN Indi, MEIERS WELTREISEN, OLIMAR, Phoenix Reisen, Schauinsland Dynamisch, Schauinsland-Reisen, TUI Deutschland, TUI XTUI, vtours, vtours international.

Wenn Sie über Travelcheck eine Last-Minute-, Frühbucher- oder Pauschalreise (in diesem Fall die Kombination von Flug und Hotel desselben Reiseveranstalters) gebucht haben und ein identisches Urlaubsangebot bei einem anderen Anbieter günstiger buchen könnten, erstattet Travelcheck Ihnen die Preisdifferenz. Zusätzlich gewährt Travelcheck Ihnen einen Reisegutschein in Höhe von 100 EUR. Diese Garantie gilt unter der Voraussetzung, dass Personenzahl, Reiseziel, Veranstalter, Reisetermin, Buchungstag, Reiseart, Unterkunft, Verpflegungsart, Airline und Flugroute beim Konkurrenzangebot identisch sind. Kurzfristige Preissenkungen durch den Veranstalter nach der Buchung oder unrechtmäßig gewährte Rabatte sowie Sonderreisen und Sonderkontingente bleiben von der Garantie ausgeschlossen.