Um die finanziellen Belastungen durch die dramatisch gestiegenen Energiepreise abzufangen, steht Ihnen als Wärmekundin bzw. -kunde nach dem Soforthilfegesetz ein Kompensationsbetrag in Höhe von 120 Prozent des im September 2022 gezahlten Abschlages zu. Abhängig von Ihren Vertrags- und Zahlungsbedingungen erhalten Sie den Soforthilfebetrag auf eine der nachfolgenden Arten:
Sie haben im September 2022 einen Abschlag für die Wärmelieferung bezahlt?
In diesem Fall haben wir den Abschlag für Dezember 2022 nicht eingezogen, damit der wesentliche [MBH1] Teil der vorgesehenen Entlastung möglichst schnell bei Ihnen ankommt. Die restlichen 20 Prozent des Kompensationsbetrages werden wir Ihnen noch im Dezember 2022 auf Ihrem Kundenkonto gutschreiben und diesen in der nächsten Jahresabrechnung separat ausweisen und berücksichtigen.
Sie haben im September 2022 für die Wärmelieferung eine Jahresabrechnung erhalten und keinen separaten Abschlag gezahlt?
In diesem Fall haben wir den Abschlag für Dezember 2022 nicht eingezogen, damit der wesentliche Teil der vorgesehenen Entlastung möglichst schnell bei Ihnen ankommt. Auf Basis Ihrer persönlichen Referenzwerte, die uns aus dem vorherigen Zeitraum vorliegen, werden wir noch im Dezember 2022 Ihrem Kundenkonto den Restbetrag gutschreiben und diesen in der Jahresabrechnung im September 2023 separat ausweisen und berücksichtigen.
Sie haben im September 2022 keinen Abschlag für die Wärmelieferung bezahlt, weil Sie zu dem Zeitpunkt nicht unsere Kundin/unser Kunde waren?
In diesem Fall haben wir den Abschlag für Dezember 2022 nicht eingezogen, damit der wesentliche Teil der vorgesehenen Entlastung möglichst schnell bei Ihnen ankommt. Auf Basis des uns übermittelten Periodenverbrauchs (Durchschnittswert der bisherigen Verbräuche in Ihrer Abnahmestelle) werden wir noch im Dezember 2022 Ihrem Kundenkonto den Restbetrag gutschreiben und diesen in der Jahresabrechnung im September 2023 separat ausweisen und berücksichtigen.
Sie haben im Dezember 2022 keinen Abschlag für die Wärmelieferung bezahlt?
Das bedeutet, Sie erhalten im Dezember 2022 Ihre Jahresabrechnung. Damit die komplette Entlastung möglichst schnell bei Ihnen ankommt, werden wir den Kompensationsbetrag (120 Prozent des im September 2022 gezahlten Abschlages) direkt in der Abrechnung verrechnen und dort separat ausweisen.