Energiepreisbremse und Soforthilfe

Das Entlastungspaket der Bundesregierung

Mit der Gas-, Wärme- und Strompreisbremse möchte der Bund Privatpersonen und Unternehmen spürbar und unmittelbar entlasten. Es geht darum, die Energiepreise zu senken und sie für alle bezahlbar zu halten. Sie gelten zunächst bis zum Jahresende 2023, eine Verlängerung bis Ende April 2024 ist jedoch möglich.

 

Verzögerungen bei der Zustellung der neuen Abschlagspläne

Wir begrüßen die Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung und arbeiten mit Hochdruck daran, die Preisbremsen für die Vielzahl an Tarifen umzusetzen. Wir bitten Sie aber um Verständnis, dass die technische Umsetzung aufgrund der Komplexität noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Die Neuberechnung der Abschläge verzögert sich in einigen Tarifen und daher auch die möglicherweise noch ausstehende Rechnung. Bis zur Zusendung Ihres neuen Abschlagsplans müssen Sie nichts unternehmen. Sie können sicher sein, dass Sie Ihre individuelle Entlastung in vollem Umfang erhalten. Ihnen wird bis dahin auch kein Abschlag abgebucht und Sie müssen auch nichts von sich aus überweisen. Wir bitten, die Verzögerung zu entschuldigen, und danken für Ihr Verständnis.

Häufige Fragen zur verzögerten Rechnung

Sie haben Recht, wir sind mit Ihrer Jahresabrechnung leider erheblich im Rückstand. Aufgrund der hohen Komplexität bei der Umsetzung der Preisbremsengesetze kommt es bei den notwendigen Systemanpassungen zu massiven Verzögerungen. Davon ist auch Ihre Jahresabrechnung betroffen. Wir gehen momentan davon aus, dass wir Ihre Rechnung in den nächsten Wochen bis etwa Mitte September erstellen können und Ihren Abschlagsbetrag dann wieder wie gewohnt einziehen – natürlich reduziert um den Ihnen gegebenenfalls zustehenden Entlastungsbetrag. Die noch nicht gezahlten Abschlagsbeträge werden automatisch für die zukünftigen Abschlagstermine aufgeteilt – Sie müssen nichts tun. Wir danken Ihnen für Ihre bisherige Geduld und Ihr Verständnis.

Wir können Ihre um die sich aus den Preisbremsen errechneten Abschläge erst dann wieder einziehen, wenn wir Ihre Schlussrechnung erstellt haben. Leider sind wir hier noch im Rückstand. Wir gehen momentan davon aus, dass wir Ihre Rechnung bis etwa Mitte September erstellen können. Sobald wir Ihre Schlussrechnung erstellt haben, werden wir auch wieder Ihre Abschlagszahlungen aufnehmen – Sie müssen nichts weiter tun. Wir danken Ihnen für Ihre bisherige Geduld und Ihr Verständnis.

Wenn Sie einen monatlichen Dauerauftrag eingerichtet haben und wir Ihnen bislang noch keine Schlussrechnung zugesandt haben, gehen Ihre Zahlungen selbstverständlich nicht verloren und werden Ihrem Konto gutgeschrieben.

Trotz der von der Bundesregierung getragenen Preisdifferenz und Ihren eigenen Verbrauchseinsparungen kann es zu einer Nachzahlung kommen. Bitte bilden Sie dafür Rücklagen, weil die Abschläge, die ab März, April und Mai nicht eingezogen oder überwiesen wurden, Ihre zukünftigen Abschläge erhöhen werden.

Bei dieser für uns sehr komplexen Tarifkombination gehen wir momentan davon aus, dass wir etwa ab Ende September abrechnungsfähig sein werden. Uns ist bewusst, dass das für Sie mehr als unbefriedigend ist. Bitte entschuldigen Sie die Ihnen dadurch entstehenden Umstände. Sobald wir Ihre Schlussrechnung erstellt haben, werden wir auch wieder Ihre Abschlagszahlungen aufnehmen. Die noch nicht gezahlten Abschlagsbeträge werden automatisch auf die zukünftigen Abschlagstermine aufgeteilt – Sie müssen nichts weiter tun. Wir danken Ihnen für Ihre bisherige Geduld und Ihr Verständnis.

Gas- und Strompreisbremse ab März 2023 (rückwirkend zum 01. Januar 2023)

Für Gaskunden wird der Arbeitspreis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs bei 12 Ct pro Kilowattstunde (kWh) gedeckelt. Die Regelung gilt brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte und bis zu einem Jahresverbrauch von 1.500.000 kWh im Jahr. Das heißt: Haushaltskunden zahlen für die Gasmenge, die 80 Prozent ihres Verbrauchs aus dem Jahr 2022 entspricht, höchstens 12 Ct/kWh. Ist der eigentliche gültige Gaspreis des Versorgers höher als der Preisdeckel, übernimmt der Staat die Differenz zum vertraglichen Preis. Für jede kWh, die darüber hinaus verbraucht wird, zahlen Kunden den vertraglichen Preis ihres Versorgers.

Im Bereich der Fernwärmeversorgung ist ein Preisdeckel in Höhe von 9,5 Cent je kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs vorgesehen. Auch hier gilt die Regelung bis zu einem Jahresverbrauch von 1.500.000 kWh. Eine mögliche Differenz zum vertraglichen Preis übernimmt der Staat.

Der Strompreis für Haushaltskunden und kleine Unternehmen wird mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh pro Jahr bei 40 Ct/kWh brutto begrenzt – wiederum für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs.

Unsere Preisbremsen-Rechner

Mit unseren Rechnern kalkulieren Sie anhand weniger Basisdaten die Höhe Ihrer Energiekosten im laufenden Jahr und können Ihre staatliche Unterstützung durch die Strompreisbremse berechnen.

Strom-Entlastungsrechner:

Gas-Entlastungsrechner:

Wärme-Entlastungsrechner:

Häufige Fragen zu den Energiepreisbremsen

Die Preisbremsen für Erdgas, Strom und Wärme sollen private Haushalte und kleine Unternehmen entlasten, indem 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs mit einem Preisdeckel versehen werden. Die Mehrkosten übernimmt der Bund. Die Entlastungen erfolgen erstmals mit den Märzabschlägen. Sie gelten rückwirkend zum 1. Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Die Gesetze, die den Energiepreisbremsen zugrunde liegen, sind Ende Dezember 2022 in Kraft getreten. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 den Vertragskonten gutgeschrieben. Außerdem erfolgt eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird den Kunden automatisch ein dreifacher Entlastungsbetrag verrechnet.

Die Entlastung erfolgt ab März 2023 automatisch über eine monatliche Verrechnung. Sie müssen also nichts weiter tun.

Noch ist die Umstellung der Abrechnungssysteme nicht vollständig abgeschlossen. Aber es ist natürlich unser Anspruch, unsere Kunden unmittelbar zu entlasten. Deshalb haben wir uns entschlossen, mit den Märzabschlägen eine pauschale Entlastung vorzunehmen. Mit Ihrer nächsten Turnusrechnung erfolgt dann der Abgleich mit dem tatsächlichen Verbrauch. So ist garantiert, dass alle Kunden von der vollen Entlastung der Preisbremsen profitieren. Kein Kunde muss befürchten, dass ihm etwas verloren geht.

Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gilt, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Wird die Entnahmestelle über ein sogenanntes Standardlastprofil bilanziert – was der Regelfall bei den meisten privaten Haushalten oder Gewerbebetrieben ist – wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet.

Wird die Entnahmestelle hingegen über ein intelligentes Messsystem oder registrierende Leistungsmessung bilanziert, wird der Verbrauch des Kalenderjahres 2021 zugrunde gelegt.

Für Entnahmestellen, die nach dem 1. Januar 2021 eingerichtet wurden, wird der anzusetzende Verbrauch geschätzt.

Die Erstellung der individuellen Abrechnungen und Preisanpassungsschreiben für unsere Kundinnen und Kunden läuft automatisiert ab. Aufgrund der Energiepreisbremsen müssen diese automatisierten Prozesse nun komplett umprogrammiert werden. Daher kann es sein, dass Sie vor Kurzem erst ein Preisanpassungsschreiben erhalten haben, in dem die Energiepreisbremse noch nicht berücksichtigt war. Aber selbstverständlich passen wir auch Ihre Abschlagszahlung entsprechend den Energiepreisbremsen an.

Die Gas- und Wärmepreisbremse gilt für jeden Letztverbraucher. Das heißt für jede natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch bezieht. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Anspruchsgruppen. Sie werden hier vorgestellt.

Wenn Sie als Mieter über Ihren Vermieter mit Gas oder Wärme versorgt werden, wird die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergegeben, da Ihr Vermieter die Entlastungen als Vertragskunde von uns erhält. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, müssen Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Vermieter in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben.

Im Rahmen Ihrer Stromversorgung werden Sie direkt von Ihrem Stromlieferanten über die Abschlagszahlungsanpassung beziehungsweise die Turnusrechnung entlastet.

Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauches bzw. der Verbrauchsprognose vorliegt, wird auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Für Letztverbraucher der Anspruchsgruppe 1 gilt §3 EWPBG. Er sieht vor, dass Kundinnen und Kunden, die weniger als 1.500.000 kWh Gas pro Jahr beziehen, für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs einen gedeckelten Erdgaspreis von 12 Ct pro kWh (brutto) zahlen. Die Differenz zum Vertragspreis des Versorgers übernimmt der Bund. Die verbleibenden 20 Prozent oder darüberhinausgehende Mehrverbräuche werden mit Ihrem Vertragspreis abgerechnet.

Für Wärme und Warmwasser liegt der gedeckelte Preis bei 9,5 Ct/kWh (brutto).

Es sind grundsätzlich gute Nachrichten für Kunden, dass die Großhandelspreise für Erdgas in der letzten Zeit gefallen sind. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis der Städtischen Werke. Dies liegt daran, dass die Städtischen Werke die vertraglich vereinbarten Energiemengen für ihre Kunden frühzeitig und langfristig beschaffen. Und da die Gaspreise stark schwanken, kaufen die Städtischen Werke nicht alles auf einmal ein, sondern beschaffen die benötigten Gasmengen in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkunden aus.

Dies ist auch der Grund, weshalb der Gaspreis der Städtischen Werke zu Beginn der Energiepreiskrise vergleichsweise stabil blieb und jetzt im Umkehrschluss nicht unmittelbar sinkt. Preisänderungen der Börse kommen erst mit einer gewissen Verzögerung bei den Kunden an. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen. Wettbewerber, die eine eher kurzfristige und spekulative Einkaufspolitik verfolgen, müssen ihre Preise entsprechend schneller anpassen. Nach unten, aber auch nach oben, wie die vergangenen Monate gezeigt haben.

Sicher ist, dass die Städtischen Werke gesunkene Bezugskosten selbstverständlich weitergeben und fallende Preise an den Beschaffungsmärkten somit mittelfristig auch bei den Kundinnen und Kunden ankommen.

Die Strompreisbremse gilt für jeden Letztverbraucher – das bedeutet für jede natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch bezieht. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Anspruchsgruppen.

Anspruchsgruppe 1 umfasst Letztverbraucher mit einem Verbrauch von bis zu 30.000 kWh/Jahr, Anspruchsgruppe 2 umfasst alle Letztverbraucher, deren Verbrauch 30.000 kWh/Jahr übersteigt.

Auch mit einer eigenen Wallbox fürs E-Auto profitieren Sie von der Strompreisbremse. Voraussetzung ist, dass die Wallbox beim Einbau an den Netzbetreiber gemeldet wurde. Der korrigiert dann Ihren voraussichtlichen Jahresverbrauch nach oben – und für diese Prognose gilt dann auch die Strompreisbremse mit dem Preis von 40 Ct/kWh (brutto).

Ja, die Preisbremse gilt auch für diese Fälle. Allerdings liegen die Preise für Wärmestrom aktuell unter der Preisgrenze von 40 Ct/kWh (brutto). Ihr Vorteil: Sie profitieren von einem niedrigeren Preis, der anders als bei der staatlichen Preisbremse für Ihren gesamten Verbrauch gilt.

Die geplante Änderung der gesetzlichen Regelung, den Referenzpreis für Wärmepumpen und Heizstrom zu senken, wurde seitens der Bundesregierung so nicht verabschiedet. Stattdessen sind tageszeitvariable Tarife bzw. so genannte HT/NT-Tarife mit getrennter Messung ab dem 01.08.2023 anders zu behandeln. Da die Städtischen Werke diese Tarife nicht anbieten, sind Sie von den kommenden Änderungen auch nicht betroffen und es gilt weiterhin der Referenzpreis von 40 ct/kWh.

Die Strompreisbremse funktioniert für private Haushalte und kleine Unternehmen ähnlich wie die Gas- und Wärmepreisbremse. Für Letztverbraucher gilt ein Grundkontingent von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs, der Strompreis wird bei 40 Ct/kWh brutto gedeckelt wird. Die Differenz zum regulären Vertragspreis trägt auch hier der Bund. Die verbleibenden 20 Prozent und weitere Mehrverbräuche werden mit Ihrem regulären Vertragspreis abgerechnet. Verbräuche unter 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs erhalten die Entlastung in voller Höhe.

Der Wettbewerb am Gasmarkt und Strommarkt ist hoch. Generell ist der deutsche Energiemarkt durch eine große Akteursvielfalt und hohe Wettbewerbsintensität geprägt. Im Durchschnitt konkurrieren in Deutschland in jedem Netzgebiet mehr als 100 Gasversorger und fast 150 Stromversorger um die Kunden. Die jeweiligen Preise und Konditionen der Anbieter sind transparent und leicht zugänglich. Dementsprechend können die Verbraucher unkompliziert einen Preisvergleich vornehmen und den Anbieter mit dem für sie besten Preis-Leistungs-Verhältnis auswählen. Daher kann es sich kein Versorger leisten, seine Preise nicht zu senken, wenn es möglich ist.

Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Sie vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 40 Ct/kWh brutto bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 40 Ct/kWh brutto, greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als der Preisdeckel.

Sollte im Zeitraum von 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 Ihr Vertragspreis auf über 40 Ct/kWh steigen, haben Sie automatisch Anspruch auf Entlastung über die Strompreisbremse.

Auch bei Wärme gilt die gleiche Regelung wie bei Erdgas und Strom: Wenn der Arbeitspreis für Wärme unter dem Niveau des Preisdeckels liegt, kommt es zu keiner Entlastung.

Bei Neuanschluss von Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen für E-Fahrzeuge im Entlastungszeitraum ohne eigenen Zählpunkt kann der Netzbetreiber eine Korrektur der Jahresverbrauchsprognose vornehmen und dem Versorger übermitteln. Der Stromversorger kann dann auf Basis der korrigierten Jahresverbrauchsprognose das Entlastungskontingent anpassen. Die Anpassung der Jahresverbrauchsprognose kann nur der Letztverbraucher selbst beim Netzbetreiber anfragen. Das bedeutet, dass Sie sich selbst mit dem zuständigen Netzbetreiber in Verbindung setzen müssen.