Energiepreisbremse und Soforthilfe

Das Entlastungspaket der Bundesregierung

Mit der Gas- und Strompreisbremse möchte der Bund Privatpersonen und Unternehmen spürbar und unmittelbar entlasten. Es geht darum, die Energiepreise zu senken und sie bezahlbar zu halten.

Die Entlastung bei den Energiepreisen erfolgt in zwei Stufen: In 2022 wird mit der sogenannten Soforthilfe etwa ein Zwölftel einer jeden Jahresrechnung durch den Staat übernommen. In der zweiten Stufe greift dann die Strom- und Gaspreisbremse, deren konkrete Ausgestaltung bis Jahresende in einem Gesetz in Kraft treten wird und die voraussichtlich bis zum Frühjahr 2024 gelten wird.

 

Gas- und Strompreisbremse ab März 2023 (rückwirkend zum 01. Januar 2023)

In der zweiten Stufe greifen die Gas- und Strompreisbremse. Bei den Gas und Wärmekunden wird der zu zahlende Gaspreis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Das heißt: Haushaltskunden bezahlen für die Gasmenge, die 80 Prozent ihres Verbrauchs aus dem Jahr 2022 entspricht, höchstens 12 Cent/kWh. Die Differenz zum Energiepreis übernimmt der Staat. Für jede Kilowattstunde, die darüber hinaus verbraucht wird, zahlen die Kunden den regulären Energiepreis. Im Bereich der Wärmeversorgung ist ein Deckel in Höhe von 9,5ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs vorgesehen.

Die Strompreisbremse gilt ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024. Der Strompreis für Haushaltskunden und kleine Unternehmen wird dabei mit einem Stromverbrauch von bis zu 30 000 kWh pro Jahr bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des prognostizierten Verbrauchs.

Häufige Fragen zur Strom- & Gaspreisbremse

Die Preisbremsen für Erdgas, Strom und Wärme sollen private Haushalte und kleine Unternehmen entlasten, indem 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs mit einem Preisdeckel versehen werden. Die Mehrkosten übernimmt der Bund. Die Entlastungen erfolgen erstmals mit den Märzabschlägen. Sie gelten rückwirkend zum 1. Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt. Sie kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden.

Die Gesetze, die den Energiepreisbremsen zugrunde liegen, sind nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt Ende Dezember 2022 bereits in Kraft getreten. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Außerdem erfolgt eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt, im März wird den Kunden automatisch ein dreifacher Entlastungsbetrag verrechnet.

Die Entlastung erfolgt ab März 2023 automatisch über eine monatliche Verrechnung. Sie müssen also nichts weiter tun.

Lediglich für Unternehmen mit besonders hohen Energiekosten, die die Beihilfehöchstgrenzen des EU-beihilferechtlichen befristeten Krisenrahmens (Temporary Crisis Framework) überschreiten, gelten verschiedene Mitteilungspflichten.

Noch sind nicht alle rechtlichen Details geklärt und die Umstellung der Abrechnungssysteme nicht vollständig abgeschlossen. Aber es ist natürlich unser Anspruch, unsere Kunden unmittelbar zu entlasten. Deshalb haben wir uns entschlossen, mit den Märzabschlägen eine pauschale Entlastung vorzunehmen. Mit der Turnusrechnung erfolgt dann der Abgleich mit dem tatsächlichen Verbrauch. So ist garantiert, dass alle Kunden von der vollen Entlastung der Preisbremsen profitieren. Kein Kunde muss befürchten, dass ihm etwas verloren geht.

Wie das Entlastungskontingent, für das der gedeckelte Preis gilt, berechnet wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, das ist der Regelfall bei den meisten privaten Haushalten oder Gewerbebetrieben, wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet.

Wird die Entnahmestelle hingegen über ein intelligentes Messsystem oder registrierende Leistungsmessung bilanziert, wird der Verbrauch des Kalenderjahres 2021 zugrunde gelegt.

Für Entnahmestellen, die nach dem 1. Januar 2021 eingerichtet wurden, wird der anzusetzende Verbrauch geschätzt.

Die Erstellung der individuellen Abrechnungen und Preisanpassungsschreiben für unsere Kundinnen und Kunden läuft automatisiert ab. Aufgrund der Energiepreisbremsen müssen diese automatisierten Prozesse nun komplett umprogrammiert werden. Daher kann es sein, dass Sie vor Kurzem erst ein Preisanpassungsschreiben erhalten haben, in dem die Energiepreisbremse noch nicht berücksichtigt ist. Aber selbstverständlich passen wir auch Ihre Abschlagszahlung entsprechend der Energiepreisbremse an. Sie erhalten hierzu ein weiteres Schreiben von uns.

Die Gaspreisbremse – oder das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) – gilt für jeden Letztverbraucher. Das heißt für jede natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch bezieht. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Anspruchsgruppen. Wer zu den jeweiligen Anspruchsgruppen gehört haben wir auf der Website [Verlinkung Gewerbekunden] aufgeführt.

Wenn Sie als Mieter über Ihren Vermieter mit Gas oder Wärme versorgt werden, wird die Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergegeben, da Ihr Vermieter die Entlastungen als Vertragskunde mit den Städtischen Werken erhält. In bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn Ihre Betriebskostenvorauszahlung bereits deutlich erhöht wurde, müssen Ihre monatlichen Vorauszahlungen bereits während der laufenden Abrechnungsperiode angepasst werden. Setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Vermieter in Kontakt, sollten Sie Fragen dazu haben.

Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauches bzw. der Verbrauchsprognose vorliegt, wird auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Für Letztverbraucher der Anspruchsgruppe 1 gilt §3 EWPBG. Er sieht vor, dass Kundinnen und Kunden, die weniger als 1,5 GWh Gas pro Jahr beziehen, für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs einen gedeckelten Erdgaspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde brutto zahlen. Die Differenz zum regulären Vertragspreis des Versorgers übernimmt der Bund. Die verbleibenden 20 Prozent oder darüberhinausgehende Mehrverbräuche werden zum regulären Vertragspreis abgerechnet.

Für Letztverbraucher der Anspruchsgruppe 2 gilt §6 EWPBG. Er sieht vor, dass Kundinnen und Kunden, die mehr als 1,5 GWh Gas pro Jahr beziehen, für 70 Prozent ihres Vorjahresverbrauchs einen gedeckelten Gaspreis von 7 Cent pro Kilowattstunde netto zahlen. Die Differenz zum regulären Vertragspreis übernimmt der Bund. Die verbleibenden 30 Prozent und alles, was darüber hinaus verbraucht wird, werden zum regulären Vertragspreis abgerechnet.

Bei Fernwärme liegt der gedeckelte Preis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde brutto.

Das EWPBG gilt für leitungsgebundenes Erdgas. Von Biogas oder Biomethan ist im Gesetzestext nicht die Rede. Hier bleibt abzuwarten, wie sich das Bundeswirtschaftsministerium zu diesem Punkt festlegen wird. Sobald eine Regelung für Biogas und Biomethan definiert wird, informieren wir Sie darüber.

Es sind gute Nachrichten für Kunden, dass die Großhandelspreise für Erdgas in den letzten Wochen wieder gefallen sind, nicht zuletzt aufgrund der überdurchschnittlich gut gefüllten Gasspeicher und einer vergleichsweise milden Witterung in diesem Winter. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis der Städtischen Werke. Dies liegt daran, dass die Städtischen Werke die vertraglich vereinbarten Energiemengen für ihre Kunden frühzeitig und langfristig beschaffen. Und da die Gaspreise stark schwanken, kaufen die Städtischen Werke nicht alles auf einmal ein, sondern beschaffen das benötigte Gas in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkunden aus.

Dies ist auch der Grund, weshalb der Gaspreis der Städtischen Werke zu Beginn der Energiepreiskrise vergleichsweise stabil blieb und jetzt im Umkehrschluss nicht unmittelbar sinkt. Preisänderungen der Börse kommen erst mit einer gewissen Verzögerung bei den Kunden an. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen. Wettbewerber, die eine eher kurzfristige und spekulative Einkaufspolitik verfolgen, müssen ihre Preise entsprechend schneller anpassen. Nach unten, aber auch nach oben, wie die vergangenen Monate gezeigt haben.

Sicher ist, dass die Städtischen Werke gesunkene Bezugskosten selbstverständlich weitergeben und fallende Preise an den Beschaffungsmärkten somit mittelfristig auch bei den Kundinnen und Kunden ankommen.

Die Strompreisbremse, oder das Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG), gilt für jeden Letztverbraucher – das bedeutet für jede natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch bezieht. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Anspruchsgruppen.

Anspruchsgruppe 1 umfasst Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch an der Entnahmestelle von bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr, Anspruchsgruppe 2 umfasst alle Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch 30.000 Kilowattstunden übersteigt.

Ausgenommen von der Strompreisbremse sind Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit schwerpunktmäßig in der Erzeugung, Umwandlung oder Verteilung von Energie liegt, wenn ihre Entlastungssumme insgesamt über 2 Millionen Euro liegt. Ebenfalls ausgenommen sind Personen, Einrichtungen oder Unternehmen, gegen die die Europäische Union Sanktionen verhängt hat.

Ja, die Strompreisbremse gilt auch für Wärmestrom. Allerdings liegen die Kilowattstundenpreise für Wärmestrom aktuell unter der Preisgrenze von 40 Cent. Ihr Vorteil: Sie profitieren von einem niedrigeren Kilowattstundenpreis, der anders als bei der staatlichen Preisbremse für Ihren gesamten Verbrauch gilt.

Die Strompreisbremse funktioniert für private Haushalte und kleine Unternehmen ähnlich wie die Gaspreisbremse. Für Letztverbraucher der Anspruchsgruppe 1 gilt §5 StromPBG. Er sieht ein Grundkontingent vor, das 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs umfasst und für den der Strompreis bei 40 Cent pro Kilowattstunde brutto gedeckelt wird. Der Preisdeckel schließt Preisbestandteile wie Netzentgelte, Messstellenentgelte oder andere staatlich veranlassten Preisbestandteile ein. Die Differenz zum regulären Vertragspreis trägt auch hier der Bund. Die verbleibenden 20 Prozent und weitere Mehrverbräuche werden zum regulären Vertragspreis abgerechnet. Verbräuche unter 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs erhalten die Entlastung in voller Höhe.

Für Letztverbraucher der Anspruchsgruppe 2 gilt §6 StromPBG. Er sieht vor, dass für 70 Prozent der Jahresverbrauchsprognose der Strompreis bei 13 Cent pro Kilowattstunde netto gedeckelt wird. Die Differenz zum regulären Vertragspreis übernimmt der Bund. Die verbleibenden 30 Prozent und alles, was darüber hinaus verbraucht wird, werden zum regulären Vertragspreis abgerechnet.

Durch die staatliche Preisbremse möchte der Gesetzgeber Kundinnen und Kunden vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Wer mehr als 40 Cent für die Kilowattstunde Strom bezahlt, erhält eine staatliche Unterstützung. Liegt Ihr aktueller Arbeitspreis unter 40 Cent pro Kilowattstunde, greift bei Ihnen die staatliche Preisbremse nicht, da Ihr Vertragspreis bereits niedriger ist als der Preisdeckel.

Sollte im Zeitraum von 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 Ihr Strom-Arbeitspreis auf über 40 Cent pro Kilowattstunde ansteigen, haben Sie automatisch Anspruch auf Entlastung über die Strompreisbremse.

Auch bei Wärme gilt die gleiche Regelung wie bei Erdgas oder Strom: Wenn der Arbeitspries für Wärme unter dem Niveau des Preisdeckels liegt, kommt es zu keiner weiteren Entlastung.

Sie müssen nichts unternehmen. Wenn Ihr Gaspreis bislang unter dem Preis der Preisbremse lag und zum 01.03. angehoben wird, dann zahlen Sie selbstverständlich für 80% Ihres Jahresverbrauchs ab dem 01.03. nur den gesetzlich festgelegten Gaspreis von 12 Ct/kWh. Für die übrigen 20% Ihres Verbrauchs zahlen Sie den neuen ab 01.03. für Sie gültigen Preis. Eine exakte  Abrechnung erhalten Sie dann im Zuge Ihrer nächsten Jahresrechnung.

Gemeinnützige Vereine mit Sitz in Hessen (in einigen Bereichen ist zusätzlich eine Dachverbandsmitgliedschaft zu beachten) können ab 1. März 2023 einen Antrag auf Ausgleichszahlungen für ihre Energiemehrkosten beantragen, wenn die Mehrkosten für Energie nachweislich mindestens 1.000 Euro betragen. Von diesen Mehrkosten werden 80 Prozent und höchstens 5.000 Euro erstattet.

Soforthilfe im Dezember 2022

Um die Haushalte finanziell zu entlasten, hat der Bundesrat am 14.11.2022 grünes Licht für die sogenannte Soforthilfe gegeben. Das Gesetz sieht eine Übernahme der Abschlagszahlung von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs im Dezember vor. Die Soforthilfe ist als Überbrückung gedacht, bis die Gaspreisbremse wirkt, die ab März 2023 (rückwirkend zum 01. Januar 2023) greifen soll.

Soforthilfe: Was muss ich als Haushaltskunde* tun?

*Standardlastprofil-Kunde

Häufige Fragen zur Soforthilfe

Die Soforthilfe erhalten Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden, die direkte Verträge mit den Städtischen Werken haben. Das sind Haushaltskunden unabhängig vom Jahresverbrauch, Geschäftskunden mit einem Jahresverbrauch bis zu 1.500 MWh und Kunden, die Erdgas und Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum (z. B. Wohnungsbaugesellschaften) oder Wohnungseigentümergemeinschaften beziehen.

Um die finanziellen Belastungen durch die dramatisch gestiegenen Energiepreise abzufangen, steht Ihnen als Wärmekundin bzw. -kunde nach dem Soforthilfegesetz ein Kompensationsbetrag in Höhe von 120 Prozent des im September 2022 gezahlten Abschlages zu. Abhängig von Ihren Vertrags- und Zahlungsbedingungen erhalten Sie den Soforthilfebetrag auf eine der nachfolgenden Arten:

Sie haben im September 2022 einen Abschlag für die Wärmelieferung bezahlt?
In diesem Fall haben wir den Abschlag für Dezember 2022 nicht eingezogen, damit der wesentliche [MBH1] Teil der vorgesehenen Entlastung möglichst schnell bei Ihnen ankommt. Die restlichen 20 Prozent des Kompensationsbetrages werden wir Ihnen noch im Dezember 2022 auf Ihrem Kundenkonto gutschreiben und diesen in der nächsten Jahresabrechnung separat ausweisen und berücksichtigen.

Sie haben im September 2022 für die Wärmelieferung eine Jahresabrechnung erhalten und keinen separaten Abschlag gezahlt?
In diesem Fall haben wir den Abschlag für Dezember 2022 nicht eingezogen, damit der wesentliche Teil der vorgesehenen Entlastung möglichst schnell bei Ihnen ankommt. Auf Basis Ihrer persönlichen Referenzwerte, die uns aus dem vorherigen Zeitraum vorliegen, werden wir noch im Dezember 2022 Ihrem Kundenkonto den Restbetrag gutschreiben und diesen in der Jahresabrechnung im September 2023 separat ausweisen und berücksichtigen.

Sie haben im September 2022 keinen Abschlag für die Wärmelieferung bezahlt, weil Sie zu dem Zeitpunkt nicht unsere Kundin/unser Kunde waren?
In diesem Fall haben wir den Abschlag für Dezember 2022 nicht eingezogen, damit der wesentliche Teil der vorgesehenen Entlastung möglichst schnell bei Ihnen ankommt. Auf Basis des uns übermittelten Periodenverbrauchs (Durchschnittswert der bisherigen Verbräuche in Ihrer Abnahmestelle) werden wir noch im Dezember 2022 Ihrem Kundenkonto den Restbetrag gutschreiben und diesen in der Jahresabrechnung im September 2023 separat ausweisen und berücksichtigen.

Sie haben im Dezember 2022 keinen Abschlag für die Wärmelieferung bezahlt?
Das bedeutet, Sie erhalten im Dezember 2022 Ihre Jahresabrechnung. Damit die komplette Entlastung möglichst schnell bei Ihnen ankommt, werden wir den Kompensationsbetrag (120 Prozent des im September 2022 gezahlten Abschlages) direkt in der Abrechnung verrechnen und dort separat ausweisen.

Die Soforthilfe kommt automatisch allen Haushaltskunden, kleinen und mittleren Unternehmen sowie sozialen Einrichtungen zugute.

Beantragt werden muss die Soforthilfe lediglich von RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von 1.500 MWh und mehr, die gemäß §2 EWSG einen Anspruch haben und diesen geltend machen möchten. Und zwar bis spätestens zum 31.12.2022.

Unabhängig vom Jahresverbrauch erhalten die Soforthilfe auch Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter. Allerdings nur dann, wenn sie ihren Energieversorger bis spätestens 31.12.2022 schriftlich über ihre Anspruchsberechtigung informiert haben. Krankenhäuser sind ausgenommen.

Wenn Sie als Mieter über Ihren Vermieter mit Gas oder Wärme versorgt werden, wird die Dezember-Soforthilfe mit der nächsten jährlichen Heizkostenabrechnung an Sie weitergegeben.

Die Vermieter müssen zwar schon in diesem Dezember über die geschätzte Gutschrift informieren. Wie hoch die Entlastung tatsächlich ist, erfahren Mieter aber erst mit der Jahresendabrechnung im Jahr 2023.

Die Höhe der Entlastung wird auf Grundlage des Jahresverbrauchs, den die Städtischen Werke für September 2022 prognostiziert hatten, berechnet. Dieser wird durch 12 geteilt und mit dem Brutto-Grund- sowie Arbeitspreis vom Dezember 2022 multipliziert. Damit sollen die zum Jahresende teils deutlich gestiegenen Preise kompensiert werden.

Bei Fernwärmekunden wird der Septemberabschlag 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20 Prozent zugrunde gelegt. Der Aufschlag soll die Preissteigerung bis Dezember kompensieren. Für Kunden ohne Abschlagsmodell wird die Entlastungszahlung auf Basis geeigneter Vergleichswerte ermittelt.

Die Höhe des Entlastungsbetrags errechnen die Versorgungsunternehmen auf der Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs. Da diese Berechnungen jedoch Zeit in Anspruch nehmen, wird mit der Soforthilfe ein sogenannter vorläufiger Entlastungsbetrag herangezogen.

Der vorläufige und der tatsächliche Entlastungsbetrag werden vermutlich in der Höhe nicht übereinstimmen. Die Differenz zwischen den beiden Werten wird bei der nächsten Rechnung in Form einer Gutschrift oder Restforderung abgerechnet.

Haushaltskunden werden als Soforthilfe im Dezember 2022 von der Abschlagszahlung freigestellt. Der Staat übernimmt den vorläufig fälligen Betrag. Die Differenz zwischen Soforthilfe und tatsächlichem Entlastungsbetrag wird bei der nächsten Rechnung in Form einer Gutschrift oder Restforderung abgerechnet.

Für RLM-Kunden ist keine vorläufige Entlastung vorgesehen, da diese Kunden monatlich abgerechnet werden. Sie erhalten einmalig einen Entlastungsbetrag im Januar.

Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch (nicht dem Abschlag), der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird, ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt. Der Abschlag ist keine Abrechnung, sondern verteilt die voraussichtliche Jahresabrechnung gleichmäßig auf 12 Monate. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung.

Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Wenn Sie weniger Gas verbrauchen, bleibt dennoch die Summe der Soforthilfe gleich und kann so einen größeren Anteil Ihrer Jahresrechnung abdecken.

Im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens verzichten die Städtischen Werke auf das Einziehen des im Dezember fälligen Abschlags. Sie selbst müssen nichts weiter tun.

Sie behalten den Dezemberabschlag ein. Sollten Sie dennoch im Dezember gezahlt haben, erfolgt eine Gutschrift im Rahmen der nächsten Verbrauchsabrechnung. Eine Rücküberweisung durch die Städtischen Werke ist nicht vorgesehen.

Der errechnete Betrag wird ihrem Vertragskonto gutgeschrieben und mit der nächste Rechnung verrechnet. Die Abschlagszahlungen sind gemäß des Abschlagsplanes zu zahlen.

Zuständig für Ihre Soforthilfe ist der Lieferant, der Sie am 1.12.2022 mit Energie beliefert hat.

Die Mehrwertsteuerreduzierung für Gas von 19 Prozent auf 7 Prozent gilt seit dem 1. Oktober 2022. Daher wird sie automatisch in der Berechnung der Höhe des Dezember-Abschlags berücksichtigt.

Weiterhin gilt es, wo es möglich ist, Energie einzusparen. Damit tragen wir nicht nur dazu bei, das Risiko einer Gasmangellage zu senken, auch der Preisdruck an den Märkten wird geringer. Schließlich kann jeder einzelne eigene Vorteile daraus ziehen. Denn wer weniger Gas verbraucht als prognostiziert, spart unterm Strich mehr Geld.