Für Vermieter und Mieter

Informationen zum Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Das Gesetz zur Aufteilung der CO2-Kosten (CO2KostAufG) ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz verpflichtet Vermieter, sich an den CO2-Kosten zu beteiligen, die bei der Erzeugung von Wärme und Warmwasser in ihren Immobilien anfallen. Auf dieser Seite finden Vermieter und Mieter Informationen zur Berechnung dieser CO2-Kosten.

 

CO2-Kosten richtig berechnen

So berechnen Sie die CO2-Kosten für Ihre Wärmeerzeugung

Ihre Verbrauchsdaten für das Jahr 2023 liegen vor? Dann können Sie die anfallenden CO2-Kosten bequem mit unserem Excel-Tool berechnen. Dort sind alle nötigen Werte schon hinterlegt. Sie müssen nur noch Ihre Verbrauchsdaten ergänzen.

Co2-Kosten mit Excel-Datei berechnen

Sie können die Berechnung der CO2-Kosten aber auch in vier Schritten selbst durchführen. In dieser PDF finden Sie die Anleitung dazu.

CO2-Kosten selbst berechnen

So berechnen Sie die CO2-Kosten für Ihren Gasverbrauch

Ihre Verbrauchsdaten für Gas im Jahr 2023 liegen vor? Dann können Sie die anfallenden CO2-Kosten bequem mit unserem Excel-Tool berechnen. Dort sind alle nötigen Werte schon hinterlegt. Sie müssen nur noch Ihre Verbrauchsdaten ergänzen.

CO2-Kosten für Gasverbrauch mit Excel-Datei berechnen

Sie können die Berechnung der CO2-Kosten aber auch selbst durchführen. In dieser PDF finden Sie die Anleitung dazu.

CO2-Kosten für Gasverbrauch selbst berechnen

Fragen und Antworten

Seit 2021 werden für das Heizen mit Öl oder Erdgas zusätzliche CO2-Kosten erhoben. Bisher konnten Vermieter diese komplett auf Ihre Mieter umlegen. Mit dem neuen CO2-Kostenaufteilungsgesetz (kurz CO2KostAufG) werden Vermieter nun stärker an den Co2-Kosten beteiligt.

Da Mieter keinen Einfluss auf den energetischen Zustand eines Wohngebäudes haben, gilt ein Stufenmodell: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes ist, desto höher ist der Kostenanteil für Vermieter. Nur sie können Modernisierungen durchführen.

Je schlechter die Fassade eines Gebäudes gedämmt ist, je älter die Heizung oder die Fenster sind, desto mehr Energie wird zum Heizen benötigt und desto höher sind die CO2-Kosten. Mieter können nur sparen, indem sie effizient heizen – trotzdem mussten sie die CO2-Umlage bislang in vollem Umfang bezahlen.

Mit unserem Video zum CO2KostAufG informieren wir Sie in verständlicher und unterhaltsamer Art zu Einführung und Berechnung der CO2-Kostenaufteilung.

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten und gilt ausschließlich für Abrechnungszeiträume (im Mietverhältnis: den Zeiträumen der Nebenkostenabrechnung), die an oder nach diesem Datum begonnen haben. Werden Ihre Heizkosten z. B. von November 2022 bis Oktober 2023 abgerechnet, dann greift die neue Regelung bei Ihnen erst mit der nächsten Abrechnung von November 2023 bis 2024.

Wir werden die benötigten Daten für die CO2-Kosten aus dem Jahr 2023 spätestens zum Stichtag 01.07.2024 veröffentlichen. Bis dahin stehen Ihnen in Kürze die Daten aus dem Jahr 2022 zur Verfügung. Achtung: Der Emissionswert kann sich von 2022 auf 2023 durch gesetzliche Regeln ändern und so die Aufteilung der CO2-Kosten beeinflussen.

Das Gesetz soll Vermieter durch die Kostenaufteilung dazu motivieren, in die energetische Sanierung ihrer Immobilien zu investieren. Aber auch Mieter profitieren von energetisch sanierten Wohngebäuden. Denn sie können die Höhe ihrer CO2-Kosten nur über den persönlichen Energieverbrauch beeinflussen. Der ist zwar auch vom individuellen Heizverhalten abhängig, sinkt aber generell, je besser die Wohnimmobilie gedämmt ist.

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Daraus folgen neue Verpflichtungen für Vermieter sowie die Brennstoff- und Wärmelieferanten. In der Umsetzung der CO2-Kostenteilung muss der Vermieter die CO2-Kosten für die jeweiligen Anteile der Mieter ermitteln und die Kosten in der Heizkostenabrechnung gesondert abrechnen. Die prozentualen Anteile, die auf Mieter sowie Vermieter entfallen, werden auf Basis eines Stufenmodells und des energetischen Zustandes des Wohngebäudes ermittelt.

Der Energieversorger liefert die notwendigen Informationen zu den CO2-Kosten und zum konkreten Verbrauch.

Vermieter sind verpflichtet, den CO2-Kostenanteil gegenüber ihren Mietern korrekt zu berechnen und in der Nebenkostenabrechnung auszuweisen. Dazu gehört auch die Stufeneinordnung der betreffenden Immobilie.

Der Energieversorger liefert die notwendigen Informationen zu den CO2-Kosten und zum konkreten Verbrauch.

Laut Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, die Aufteilung vorzunehmen. Die Städtischen Werke als Brennstoff- und Wärmelieferanten sind lediglich verpflichtet, die Kunden über entsprechende Daten zu informieren, die in die Aufteilung einfließen.

Wer dabei welchen prozentualen Anteil trägt, entscheidet die energetische Einstufung des betreffenden Gebäudes innerhalb eines 10-stufigen Modells. Kurz gesagt: Je höher die Energieeffizienzstandards der Immobilie, desto kleiner der Anteil des Vermieters an den CO2-Kosten. Entscheidende Richtgröße ist dabei der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche pro Jahr.

 

Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den CO2-Kosten nach § 5, 6, 7 oder 8 zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen. Zu den Vorgaben zählen beispielsweise denkmalschutzrechtliche Beschränkungen, oder rechtliche Verpflichtungen wie ein Anschluss- und Benutzungszwang, sowie der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.

Nicht in den Anwendungsbereich des CO2-Kostenaufteilungsgesetzes fallen Wärmelieferungen für Gebäude, die erstmals nach dem 1. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben. Hier ist daher keine Aufteilung der CO2-Kosten notwendig.

Während wir Brennstoff- und Wärmelieferungen zu jedem Zeitpunkt abrechnen können, liegen die Daten für die CO2-Kosten nicht jederzeit vor. Der mittlere CO2-Preis kann nur für ein abgeschlossenes Kalenderjahr bestimmt werden. Gleiches gilt für den Emissionsfaktor eines TEHG-pflichtigen Wärmeerzeugers (TEHG: Treibhausgashandelsgesetz). Er ist erst dem Emissionsbericht des betreffenden Jahres zu entnehmen, der im folgenden Jahr erstellt wird.

Wenn Anlagenbetreiber und Wärmelieferant nicht identisch sind, wie im Fall der Fernwärmelieferung, kommt ein weiterer Schritt hinzu. Die Daten des Emissionsberichts müssen zunächst dem Energielieferanten vorgelegt werden. Danach erst erfolgen individuelle Berechnungen pro Kunden.

Wir nehmen unsere Informationspflicht ernst und wollen Ihnen nur Daten liefern, auf die Sie sich verlassen können. Deswegen erhalten Sie die Informationen zur CO2-Kostenaufteilung für das Jahr 2023 spätestens zum 01.07.2024.